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Ein Schreiben geht an alle Bürger von Vesper

Avenell de Lenthey
28. Juni 2021 06:22
Werte Bürger von Vesper,

Am siebten Tage des nächsten Wochenlaufs soll eine Bürgerversammlung stattfinden. Die Versammlung findet zur siebten Abendstunde in Cavans Taverne statt. Für Speis und Trank wird gesorgt. Hierbei wird es um das kurze Beraten über wichtige Entscheidungen, sowie anschließende Abstimmungen gehen.
Dazu zählen die Gesetzesentwürfe, welche diesem Schreiben beigelegt sind, sowie die Expedition zu den unzugänglichen Inseln Vespers und weitere Punkte des letzten Bürgertreffens. Die Entwürfe sind größtenteils aus dem Codex Juris des ehemaligen Herzogtums entnommen. Bitte lest die Gesetzesentwürfe und bildet Euch eine Meinung dazu, auf dass wir rasch zur Abstimmung übergehen können. Wer des Lesens nicht mächtig ist, lasse sie sich bitte vorlesen.

Avenell de Lenthey, Bürgermeisterin von Vesper




[ooc: So, 04.07., 19:00 Uhr]


*dem Schreiben ist ein weiteres Blatt mit dem Gesetzesentwurf beigelegt*


Gesetzesentwürfe für Vesper

teilweise übernommen aus den alten Gesetzen des ehemaligen Herzogtums

§1 Von der Behandlung der Bürger

Einem jedem freien Bürger sei das Recht auf Unversehrtheit und Gerechtigkeit zugesagt, so er diese Rechte nicht selbst verwirken mag.

§2 Von den Anbetern dunkler Götter und von den Lästerern

(1) So jemand dunkle Götter und Götzen anbetet, soll er, wenn er ihnen nicht abschwört, bei der Waage der Ayanyeh, als solcher für alle Zeiten gebrandmarkt werden, auf dass die dunkle Götze eingebrannt seine Stirn zieren mag.

(2) Wer gar als Prediger oder auch Priester eines solchen abscheulichen Kultes in Erscheinung tritt, erleide dasselbe Schicksal wie oben geschrieben, der möge je nach Schwere seiner Schuld zudem sein rechtes Auge verlieren und sollte dieser gar wiederholt die Gesetze der Stadt verletzen, so möge er auch sein linkes Auge verlieren und inmitten der wilden Natur den Tod finden.

(3) Wer die guten Götter Ayanyeh, Agharam oder Caihume lästert oder Irrlehren über sie verbreitet, der solle dem lichten Klerus ausgeliefert werden, auf dass diese den Ketzer auf den richtigen Pfad zurückführen mögen.

§3 Vom Schutze der heiligen Orte

Wer Schaden anrichtet in Tempeln, Bethäusern oder anderen geweihten oder heiligen Orten der lichten oder neutralen Götter, der solle den Dienern der betroffenen Gottheit ausgeliefert werden auf dass dieser angemessenen Ausgleich leistet, sei es in Gold oder Tat. Zudem erfolge noch die Strafe vor dem Gericht.



§4 Über zahmes Getier

(1) Einem jeden Bürger sei es erlaubt zahmes Getier zu besitzen und dieses zu nutzen wie er es gut heißt. Dies beinhaltet das Reiten eines solchen Tieres, ebenso wie das mit sich führen eines solchen Getieres.

(2) Jedoch habe ein jeder Besitzer solcherlei Getiers auch die Verantwortung für es zu tragen.
Entsteht durch ein solches Getier ein Schaden oder wird jemandem ein Leid zugefügt, so verfahre man, als hätte der Besitzer dies selbst verbrochen.

§5 Über die Gewalttaten

(1) Jedem, der einem anderen irgendein körperliches Leid antut, ohne ihn dabei schwer zu verletzen, der solle zur Entschuldigung angehalten werden, eine Strafe von bis zu 5.000 Münzen an die Gerichtsbarkeit entrichten und den Schaden angemessen bei seinem Opfer ausgleichen.

(2) Wer einem anderen peinlich schweres Übel am Leibe zufügt, erleide die rechte Vergeltung, indem man ihm dasselbe Ungemach bereite, wie er seinem Opfer. Ausgleich und Straf soll er dann genauso entrichten wie oben geschrieben und dazu noch im Kerker schmachten fünf Tage lang.

(3) So eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug oder ein zu diesem Zwecke missbrauchter Gegenstand oder eine höhere Macht bei dieser Tat Verwendung fand, so sei die Strafe doppelt so hoch anzusetzen.

(4) So der angerichtete Schaden eine Genesung ausschließen mag oder ungewollt den Tode des Opfers zur Folge haben, so stehe es im Ermessen der Gerichtsbarkeit den Malefikanten zum Tode zu richten.

§6 Über den Mord

(1) Wer unter Vorsatz handelt und so einen Anderen vor seiner Zeit aus dem Leben reiße, der habe sein eigenes Leben verwirkt und man solle mit dem Henkersbeil sein Haupt vom Leibe trennen. Geschah dies als Reaktion auf die Reizung bis aufs Blute, so möge es in den Händen der Gerichtsbarkeit liegen, die Strafe auf eine lebenslange Verbannung zu mildern und der Täter möge von da an als Vogelfrei gelten.

(2) So dies geschah, in der Versäumnis die rechte Sorgfalt walten zu lassen, so möge der Täter wie in §5 zur Strafe geführt werden.

§7 Über die Nötigung

(1) Wer einen Anderen unter Benutzung von Gewalt oder nur durch ihre Androhung zu etwas nötige oder ihm dabei die Weiterreise versagen mag, soll je nach Schwere der Untat mit einer an die Gerichtsbarkeit zu entrichtende Summe von bis zu 5.000 Goldmünzen bestraft werden, zudem wird dem Opfer ein Ausgleich oder Vergeltung zugesprochen.

(2) Wer einen anderen seiner Freiheit beraubt und gegen dessen Willen auf beliebige Art gefangen hält, verliere seine Freiheit im selben Ausmaße und gleiche die Schandtat noch mit 1.000 Goldmünzen für jeden begonnenen Tag des Freiheitsentzuges aus. Zudem sei eine Strafe von bis zu 5.000 Goldmünzen an die Gerichtsbarkeit zu entrichten.

(3) Sollte das Opfer während der Zeit der Entführung gar zu Tode komme, so verfahre man wie in §6.

§8 Über die Entschädigung

Bei allen Untaten wider Besitz und Eigentum, die im Folgenden genannt werden, soll der Täter zu Recht das Eigentum wieder zurückgeben, wem es gehört. Ist dieses nicht möglich, so habe er für den Schaden redlich aufzukommen. In Form eines entsprechenden Ersatzes wo dieses möglich ist und dort wo dies nicht möglich sein mag, in Form einer entsprechenden Anzahl von Talern.

§9 Die Zerstörung und Entwendung fremden Gutes

(1) Wer fremdes Hab und Gut entwendet, beschädigt oder zerstört, der solle neben dem Ersatz des Schadens auch bis zu 10.000 Goldmünzen an die Gerichtsbarkeit entrichten, auf dass ihm dies für die Zukunft eine Lehre sein mag.

(2) Ward der Schaden an Getier und Gemäuer getan, so soll er dazu noch schmachten am Pranger bis zu fünf Tage lang.

(3) Geschah die Zerstörung von Haus und Gebäuden boshaft durch Brand, so zeichne man den Missetäter zusätzlich durch ein Brandmal. So dabei Leib und Leben Anderer beschädigt wurden, so sei er zudem noch zu strafen, wie es bei den Gewalttaten beschrieben ist.

(4) So der Täter Gewalt nutze, oder auch nur androhe, um den Diebstahl zu begehen, dann möge ihm zudem diejenige Bestrafung widerfahren, welche in §5 angedroht ist.

§10 Vom illegalem Handel


(1) Wer Siegel, Zinsbücher, Briefe, Maß, Waag oder Münz fälscht, soll dem Umstande nach entweder in den Kerker gehen, Nase und Ohren verlieren, wenn der Schaden groß war.

(2) Wer Handel mit Diebesgut treibt um einen Vorteil daraus zu ziehen, den solle die gleiche Strafe ereilen, wie einen Dieb.

§11 Vom falschen Zeugnis und vom Meineid

(1) Wer vor Gericht falsches Zeugnis ablegt, dem solle die Zunge gebrandmarkt werden, auf dass dies in Zukunft nicht noch einmal geschehe.

(2) Wer vor Gericht gar falsch schwören mag, der mag seine Schwurhand in brennendes Pech tauchen, auf dass diese Hand niemals wieder einen falschen Eid bezeugt.

§12 Von der üblen Nachrede und der Verleumdung

Wer einem anderen übel nachredet oder gar böses Gerücht verbreitet, der soll zahlen bis zu fünftausend Taler zur Reue, geschah gar eine Verleumdung mit bösem Hintersinn und allerlei verwerflichen Gedanken, so brenne man dem Missetäter zudem das Wort Lügner auf den kahl geschorenen Schädel.

§13 Von den Beleidigungen und Schmähungen

(1) So denn einer jemanden beleidigt oder verächtlich macht, habe er eine Straf von bis zu fünftausend Goldmünzen zu zahlen, zudem soll der gleiche Betrag zur Ehrwiederherstellung an den Beleidigten als Ausgleich gehen.

(2) Von Straf und Buß kann abgesehen werden, wenn der Beleidigte die schmählichen Worte wider seiner Person auf dieselbe Weise erwidert.
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