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Gildengesetze (RP)

Bekanntmachung betreffend Gilden und Vereinigungen

Höret, höret, ihr Leut !
Von heute ab sollen gelten folgende Gesetze für Gilden und anderweitige Vereinigungen in der gesamten Alten Welt, sey es in den Landen des Herzogs oder der gesetzlosen Gebiete die da genannt werden Bund der Freien Lande. Eyn jeder hat danach sich zu richten und sie zu befolgen, sonst seyen schwere Strafen ihm angedroht und auch vollzogen.

Gesetze zur Gründung von Vereinigungen und Gilden:

Eyn jeder Bürger jedweder Rasse, dessen Ziel es ist, zu gründen einen Bund, eine Gilde oder sonstige Gruppe wo Leute sich sammeln mit gemeinsamem Ziel soll erbringen folgend' Zeugnis und Beweis:

  1. Wes Namens sey der künftige Bund,
  2. und welch Kürzel soll zeigen das Abzeichen das zu tragen Mitgliedern gewährt ist.
  3. Die Namen von mindestens fünfen der Gründer1). Sind es weniger, wird eyn solch Bund nicht gestattet.
  4. Ausführlich Kunde von Vereinigung, ihrer Geschichte, ihrer Ziele und ihrer Gesinnung. Es soll berichtet werden über die Ursache, ob welcher der Bund ins Leben gerufen wurde, welch Prinzipien ihn leiten und auch die, die ihm angehören, und ob dunkel, licht oder neutral die Mitglieder sich zu verhalten haben2)
  5. Wie zu erreichen der Gildenmeister ist, mit dem Mittel, das gemeinhin Taubenstall genannt wird.
  6. Wenn anderweitig Kunde und Nachricht zu finden ist von dem Bund, an einem anderen Ort, also er einen eigenen Platz hat in den Tiefen der weltenweiten Bibliothek, so nenne man diese.
  7. Alsdann sollen sie sich bewerben um einen Gildenstein. Ist die Vereinigung im Herzogtum beheimatet, ergehe ein Schreiben mit all den angeführten Informationen an die Herzogin Josephine von Stolzenforst, im Bund der freien Lande jedoch an das Protektorat Britain.
  8. Ist der Bund dem Herrscher zu Gefallen3), mag der Gildenmeister einen Gildenstein erwerben für 15000 Goldstücke. Bei wem, wird ihm in der Antwort gesagt. Man munkelt, dass geheimnisvolle berobte Gestalten dabei ihre Hand im Spiele haben...
  9. Mit dem Gildenstein erhält die Vereinigung gewisse Rechte auf Bauland, Bedienstete sowie Pflanzungen und Erzabbau.

Gesetze zum Erreichen der Anerkennung eines Bundes oder einer Gilde:

Eine jede Vereinigung, deren Ziel es ist, dass ihr Name bekannt sey in Wort und Tat, deren Name eingetragen werden soll in die Bücher des jeweiligen Landesherrschers, deren Geschick untrennbar mit der Alten Welt verknüpft auf breiteren Pfaden verlaufe, soll erbringen folgend' Zeugnisse:

  1. Dass sie einen Gildenstein besitze, erworben gemäß der oben angeführten Prinzipien und dies vor mindestens sechs Monden.
  2. Dass sie Gebäude, -Einrichtung und Gelände besitze in einem Ausmaße, welches den Zielen und der Bedeutung der Gilde angemessen ist.
  3. Dass der Bund aus mindestens acht Mitgliedern bestehe und zumindest zwei seit sechs Monden diesem angehören, zwei weitere seit mindestens einem Mond.
  4. Dass die Gruppe in der Alten Welt weit bekannt, als Gemeinschaft erkennbar und aktiv für ihre Ziele eingetreten ist seit langer Zeit bis zum heutigen Tage und dadurch die Geschichte der Welt mitgeprägt hat in vielerlei Hinsicht.
  5. Alsdann ergehe ein Schreiben mit dem Nachweis dieser Anforderungen an die Herzogin oder das Protektorat Britain, und hält der Herrscher diese für erfüllt, so sey dem Bund der Status eines Anerkannten gewährt. Diese Nachricht wird dem Gildenmeister überbracht werden.
  6. Mit der Anerkennung erhält die Vereinigung weitere Rechte auf Bauland, Bedienstete sowie Pflanzungen und Erzabbau. Zudem sey ihr die Kunst gelehrt, Waffen und Rüstungen mit ihrem Zeichen sowie einer Legierung in der ihnen eigenen Gildenfarbe zu versehen, und anderes.

Über den Dienst Anerkannter Gilden bei einem Herrscher

Es kann treten eine Vereinigung in den Dienst eines Herrn, sey es der Sinistrat, so der Bund ein böser sey, oder der Herzogin, wenn die Ziele dem Lichte zustreben - Neutralität jedoch mag keinen Herrn erkennen außer den eigenen Gesetzen.

  1. Um einen solchen Bund einzugehen mit seinem Herrn sende der Gildenmeister ein Schreiben an den Herrscher und zähle auf alle Taten der Gilde, die diesem zu Gefallen seyen, und dem Grund des Wunsches in dessen Dienste zu treten.
  2. So der Herrscher dies für geziemend hält, mag er Antwort geben dem Gildenführer und dessen Treueschwur annehmen in der nächsten Audienz. Als Zeichen des Bundes soll der Führer erhalten einen Orderschild, so es eine der Herzogin treue Gilde sey oder einen Schild des Chaos, so die Vereinigung sich dem Sinistraten angelobt. Diese Zeichen sollen die Führer tragen voller Stolz und Ehre, kommt auch mit ihnen doch das Wissen zum Volke, dass diese Gilde in Diensten des Herrschers steht und der Gildenführer in dessen Namen zu handeln berechtigt ist.
  3. Doch höret ! Wehe dem, der die Macht, die ihm dies Bündnis zuteil werden lässt, missbraucht, im Namen des Herrschers fehl handelt, zum eigenen Vorteil ihn benutzt und die Prinzipien verrät, die zu wahren er gelobte. Schwerste Strafe wird ihm zuteil, es soll die Gilde gar die Anerkennung verlieren und der Täter sein Leben. Bitter ist eine solche Lehre, doch nötig ob der Macht des Wortes und der Verantwortung, die mit ihm zusammen an die Gilde ergeht.
  4. So es ein Gildenführer ist, der schändlich Spiel trieb mit dem ehrenvollen Namen seines Herrn, wird er das Leben wohl verlieren, so sich dessen Häscher seiner bemächtigen. Und die Gilde wird fallen in den Abgrund der Unbekanntheit, zurück, als ob all das, was später kam, nie geschehen. Besitz wird eingezogen, Diener entlassen, Pflanzungen und Abbau werden gekürzt und der glanzvollen Rüstungen und Gildenfarben gehen sie verlustig ebenso. War der Übeltäter ein Gildenmitglied niederen Ranges so sey er ausgestoßen aus der Gilde und dem Herrscher überstellt, auf dass Gerechtigkeit walte. Verbleibt er jedoch in der Vereinigung, so soll diese in Gesamtheit die Konsequenzen tragen, da nicht sie mit dem brach, der Unrecht schuf.
  5. So prüfe sich ein jeder Bund, der derart die Treue geloben will, ob er wahrlich für das einzutreten vermag, dessen Worte so leicht gesprochen sind, und bekräftige dies nur, wenn alle Mitglieder des Bundes dasselbe taten und bezeugen können, dass sie diesen Willens und dessen auch mächtig sind.

Unterzeichnet und mit Sigel versehen von sämtlichen Herrschern der Lande in seltener Eintracht


Anmerkungen

1)Pro Account wird nur ein Charakter als Gildenmitglied im Sinne der erforderlichen Mindest-Mitgliederzahl gezählt. D.h., dass eine Gilde mit je 2 Chars auf 2 Accounts von Spielern effektiv 7 Mitglieder insgesamt benötigen wird, um dies Kriterium zu erfüllen. Auch sollten derartige Mitgliedschaften allgemein möglichst vermieden werden.
2)Die Spielleiter behalten sich ausdrücklich das Recht vor, Gilden abzulehnen, die die formalen Kriterien (Mitgliederzahl, etc.) erfüllen, wenn am tatsächlichen Nutzen dieser Gilde für die Spielwelt gezweifelt werden kann. Dies zB wegen eines fehlenden, wenig originellen oder auch problematischen Konzepts. Allgemein wird empfohlen, besonders diesem Aspekt (Hintergrund und Gildenziele) bei der Planung größere Beachtung zukommen zu lassen. Ebenso behalten sie sich vor, einer Gilde auch nachträglich die Genehmigung zu entziehen (i.e. sie wieder aufzulösen), wenn abzusehen ist, dass die Gildengrundlage, wie in der Beschreibung aufgeführt, nicht angemessen ausgespielt wird.
3)Gilden, deren Konzept hochproblematische Bereiche, bzw Grenzbereiche wie zB extrem hartes Konflikt-RP, Morde oder Looting umfasst, werden nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt. Weiterhin muss hierbei von Seiten aller involvierten Spieler der Beweis erbracht worden sein, dass verantwortungsvoll in derartigen Situationen umgegangen wird (d.h. es darf bis dato keine Probleme in diesem Bereich gegeben haben), und auch das sonstige Rollenspiel wenig bis keine Probleme aufwirft. Ferner müssen sich die Spieler bisher in einem Maße um die Welt bemüht haben, dass einerseits klar ist, dass das Konzept nicht nur hinsichtlich der eigenen Wunschvorstellungen erstellt wurde und gespielt werden soll, sondern auch bzw gerade die Einwirkungen auf die und Effekte der Spielwelt (positiv wie negativ) einbezogen und berücksichtigt werden.
Auch in diesem Fall behalten sich die Spielleiter nach Genehmigung eine Auflösung und weiteres vor, sollte sich zeigen, dass den Vorsätzen nicht nachgekommen wird (bzw werden kann).
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