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Ein neuer Codex Juris wird verkündet

Geschehen
17. Februar 2012 17:35
Erneut zogen Boten durch das Herzogtum und überbrachten neue Kunden.

"Höret Höret Bürger von Stolzenforst!

Unsere geliebte Herzogin lässt hiermit den neuen Codex Juris verlesen. Auf das ein jeder, egal ob Mann oder Weibe ihn kenne und er mit dem heutigen Tage seine Wirksamkeit entfalte!"

Überall wo sie hielten verlasen sie den neuen Codex Juris, auf dass dieser ein jeder im Herzogtum davon vernehmen mochte. In den Städten wurde bei den Versammlungsorten gar jeweils eine Kopie des neuen Codex angeschlagen.
Auch zogen gesonderte Boten gen den Landen welche die Zwerge und Elfen für sich verbuchten, und überrachten diesen eine Abschrift, auf dass auch diese über jene neue Gesetze bescheid wissen mochten.


Und so sollte es schon bald einem jedem im Herzogtum möglich sein den neuen Codex Juris zu kennen:

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"Der Codex Juris des Herzogtums Stolzenforst

Wir, Herzogin Josephine von Stolzenforst,
allzeit Mehrerin des Reiches und Herzogin mit Strenge und Barmherzigkeit,
jetzt und immerdar,
haben gegeben in all Unserer Gnade diesen Codex,
auf dass niemandem Unrecht geschehe, welches Ehre, Leib, Leben und Gut berührt und niemand mit rechtmäßigem Grund seine Veranlassung und Hinlänglichkeit entschuldigen mag,
sondern gestraft werde von den Ämtern Unserer Ordnung.
Frieden und Recht soll herrschen hier in Unseren Landen,
daher befehlen und verordnen WIR,
dem Gebotenen Folge zu leisten, immer und überall,
und jede Kreatur der gerechten harten Strafe zuzuführen, so sie einander Missetat vollüben.

Im Namen von Reich und Recht.
Geschehen mit Glück und Freude.

Von unserem Gesetz und den Verhältnissen

§1 Die Geltung dieses Gesetzes

(1) Alles, was nach Unserem Willen als Gesetz niedergeschrieben stehe, solle dort als Recht gelten, wo sich Unsere Erblande erstrecken, sowie den Ländereien der uns Eingeschworenen

(2) Eine jede Kreatur, die in Unseren Landen weile oder auch nur Unsere Marksteine überschreite, soll diesem Gesetz unterworfen sein, ganz gleich ob Mensch, Elf, Zwerg oder anderes Wesen.

(3) Ausgenommen hiervon seien Gebiete, für welche dies in von Uns persönlich geschlossenen Verträgen oder Bestimmungen anderweitiges bestimmt wurde.

§2 Von der Änderung dieses Gesetzes

Dieses Gesetz entspringt Unserem Willen und dem Unseres Hochadels, bei Hof und auf dem Lande. So soll denn auch zu jeder Stund und Zeit und an jedem Orte auch nur der Hohe Adel jenes heilige Vorrecht genießen, dies Gesetz zu ändern und Recht zu setzen mit Gerechtigkeit und Strenge, ganz so, wie es sich gebührt.

§3 Von den Geltung in den freien Städten

Auch in den von unserer Gnade freigesprochenen Städten mögen diese Gesetze Folge geleistet werden. Mögen sie auch im kleinen Ihre Angelegenheiten selbst zu klären, vermögen, mögen sie dies nicht dazu ersinnen es auch im Großen zu tun.

§4 Die Behandlung des Adels

Dem Adel, sowohl dem Hohen als auch dem Niederen, soll zu jeder Zeit und an jedem Orte eine höfliche und ehrerbietende Behandlung zu Teil werden, ganz so, wie es sich gebührt.

§5 Die Behandlung des lichten Klerus

Der Geistlichkeit der lichten Gottheiten Ayanyeh, Agharam und Caihume soll zu jeder Zeit und an jedem Orte mit der selben Höflichkeit und Ehrerbietung begegnet werden, wie dem Adel.

§6 Die Behandlung der durch uns Beauftragten

Einem jeden von uns Beauftragten sei zu jeder Zeit und an jedem Orte mit Respekt zu begegnen, wie es sich gehört. Trägt ein jeder von Ihnen durch unseren Auftrag selbst ein Teil unserer Ehre mit sich und ist somit eine jede Schmähung seiner auch gleich zu setzen einer Schmähung unseres Namens.

§7 Die Behandlung der Ehrenbürger

Von uns in den Stande von Ehrenbürger Erhobenen soll mit Respekt begegnet werden, stehen sie nur im geringen Maße unter unserem Niederadel.

§8 Von der Behandlung unserer Bürger

Einem jedem freien Bürger unserer Städte sei das Recht auf Unversehrtheit und Gerechtigkeit zugesagt, so er diese Rechte nicht selbst verwirken mag.
Auch sollen unsere Untertanen frei unsere Straßen und Städte betreten dürfen und ungebunden umher zuziehen vermögen, so sie es nicht verwirkt haben oder wir oder unser lenkende Arm anderes bestimmt haben.
All diese Rechte sollen von uns, wie auch von all den uns Eingeschworenen zu befolgen sein.

Von dem Landes Frieden

§9 Es möge Frieden herrschen!

Hiermit verfügen Wir, dass in all unseren Ländereien, unseren Städten, Burgen, Wäldern und gar in unseren Gewässern Friede zu herrschen habe! Wer den Frieden unserer Ländereien in Böswilligkeit zu stören sucht, dessen Rechte sollen verwirkt sein! Und so soll er nach den Gesetzen unseres Landes bestraft werden.
Dieses unseres Wort möge wirken vom niedersten Bettler bis hin zum höchsten unserer Adeligen!

§10 Das Waffenrecht

(1) Einem jeden unserer Bürger sei das Recht auf eine Waffe zugestanden um sich mit dieser seiner selbst zu behaupten, so er bedroht werden mag.

(2) So sei es denn auch unseren Bürgern erlaubt ihre Waffen offen in unseren Ländereien zu tragen, so Gefahr zu befürchten ist. Sollte jedoch keine Gefahr zu fürchten sein, so mögen sie nicht offen zur Schau getragen werden.

(3) Unsere freien Städte mögen selbst überlassen wie sie es in ihren Mauern halten mögen. Doch soll die Strafe auch hier auf eine Summe von höchstens 10.000 Talern beschränkt sein.

(4) Ausgenommen von dieser Regelung seien unsere Adeligen, sowie einer jeder Mann und eine jede Frau in unseren Diensten.

(5) Priester und Paladine der Ayanyeh, des Agharam und der Caihume sollen mit den Waffen ihres Glaubens ebenso freizügig verfahren dürfen, wie unsere persönlichen Diener.

(6) Unseren Ehrenbürgern gestatten wir ebenfalls das offene zur Schau tragen von ihren Waffen.

Vom Verhalten ins unseren Ländereien.

§11 Über die Sittlichkeit und den Anstand

(1) In unseren Lande habe Sittlichkeit und Anstand zu herrschen.

(2) Wer diesem zuwider handelt, der möge mit einer entsprechenden Strafe belegt werden!
Bei leichten Vergehen möge es eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Münzen sein.
Bei mittleren Vergehen möge es eine leichte Strafe am Körper seien.
Bei schweren Vergehen möge es eine leichte Strafe am Körper seien, sowie zwei Tage am Pranger.

(3) Unsere Freien Städte mögen selbst für sich bestimmen was Sittlich und Stattsam sein mag. Sollten wir jedoch bei einem Besuch in einer solchen Stadt in unseren empfinden verletzt werden, so möge der höchste Vertreter dieser Stadt eine angemessene der oben festgehaltenen Strafen ereilen!

§12 Über zahmes Getier

(1) Einem jeden Bürger sei es erlaubt zahmes Getier zu besitzen und dieses zu nutzen wie er es gut heißt. Dies beinhaltet das Reiten eines solchen Tieres, ebenso wie das mit sich führen eines solchen Getieres.

(2) Jedoch habe ein jeder Besitzer solcherlei Getiers auch die Verantwortung für es zu tragen.

(3) Unseren Bürgern sei es ferner verboten dieses Getier innerhalb die Mauern unserer Gebäude zu führen, so es Ihnen nicht ausdrücklich erlaubt sey.

(4) Unseren frei gesprochenen Städten obliegt es selbst zu anders lautende Regeln zu bestimmen.

(5) Ausgenommen von solcherlei Regeln seien jedoch unsere Adeligen, sowie unsere persönlichen Dienern. Sollen sie zu jeder Zeit das Recht besitzen zu reiten und ihre zahmen Tiere, so sie nicht mehr als die Zahl von Drey überschreiten, mit sich zu führen.

Von Vergehen wider Leib und Leben

§13 Über die Gewalttaten

(1) Jedem, der einem anderen irgend ein körperliches Leid antut, ohne ihn dabei schwer zu verletzen, der solle zum Ausgleich und zur Entschuldigung angehalten werden und dazu noch bis zu zehn mal tausend Taler zahlen zur Straf.

(2) Wer einem anderen peinlich schweres Übel am Leibe zufügt, erleide die rechte Vergeltung, indem man ihm dasselbe Ungemach bereite, wie er seinem Opfer. Ausgleich und Straf soll er dann genauso zahlen wie oben geschrieben und dazu noch im Kerker schmachten fünf Tage lang.

(3) Widerfuhr durch des Täters Hand ein solches Übel gar dem Vater oder der Mutter, so komme zu der oben geschriebenen Straf noch reuevolle Zurschaustellung am Pranger drei Tage lang.

(4) Je nach Schwere der Schuld mag das Gericht bei Vergehen wider diese Vorschrift hier zudem befinden, den Malefikanten zum Tode zu richten.

§14 Über den Mord

(1) Wer einen anderen mit Vorbedacht und böswillig mordet, habe seyn Leben verwirkt und man solle mit dem Henkersbeil sein Haupt vom Leibe trennen.

(2) Geschah der Mord hinterrücks, heimlich oder gar mit schlimmen Giften, so werfe man dann noch seinen Kopf den Schweinen zum Fraß vor, auf dass er ohne diesem im Jenseits wandeln mag.

(3) Geschah der Mord gar an Vater, Mutter, Bruder oder Schwester, so soll man den Täter lebendigen Leibes tief unter die Erde begraben.

§15 Über die Nötigung

(1) Wer einen anderen mit der Waffe durch peinlichen Zwang bedroht, soll je nach Schwere der Untat bestraft werden, entweder durch Ausgleich oder Vergeltung.

(2) Wer einen anderen entführt oder gegen dessen Willen gefangen hält, verliere für dieselbe Zeit die Freiheit und zahle neben dem Ausgleich noch bis zu zwanzig mal tausend Taler zur Straf.

(3) Sollte das Opfer während der Zeit der Entführung gar zu Tode komme, spreche man den Malefikanten zusätzlich in Acht und Bann.

§16 Über die Blutschande

Wer Unzucht mit den nächsten Blutsverwandten treibt, der soll seiner Manneskraft verlustig gehen. War der Täter gar ein Weib, so soll man sie ersaufen.

§17 Vom Vergehen gegen lichte Kleriker

Vergreift sich ein Missetäter an dem Leibe eynes Priesters der lichten Gottheiten Ayanyeh, Agharam und Caihume, so folge darauf stets der Tod, gleich, wie groß und schwer die körperliche Pein gewesen ist.

Von Vergehen wider das Eigentum

§18 Über die Entschädigung

Bei allen Untaten wider Besitz und Eigentum, die im Folgenden genannt werden, soll der Täter zu Recht das Eigentum wieder zurückgeben, wem es gehört. Ist dieses nicht möglich, so habe er für den Schaden redlich aufzukommen. In Form eines entsprechenden Ersatzes wo dieses möglich ist und dort wo dies nicht möglich sein mag, in Form einer entsprechenden Anzahl von Talern.

§19 Die Zerstörung fremden Gutes

(1) Wer fremdes Hab und Gut beschädigt oder zerstört, der solle neben dem Ersatz des Schadens auch Buß von bis zu zwanzig mal tausend Talern leisten zur Reu.

(2) Ward großer Schaden durch die Tat entstanden, so soll er dazu noch schmachten im Kerker bis zu fünf Tage lang.

(3) Geschah die Zerstörung von Haus und Gebäuden boshaft durch Brand und Gluten, so richte man den Missetäter ebenso durch Brand und Flammen zu Tode.

§20 Vom Diebstahl

(1) Wer diebt und stiehlt in großem Maße, dem haue man die Hand über dem Daumen ab, schlitze ihm das Ohr und werfe ihn in den Kerker bis zu zehn Tage lang.

(2) War die Dieberei nur minder schwer, so soll man den Täter lediglich heftig mit Rutenhieben strafen und einen Tag lang reuevoll zur Schau stellen.

(3) Wer sich gar mit groben Spießgesellen zur einer räuberischen Horde oder einem Banditenhaufen zusammenrottet, den solle man sogleich aufhängen und hängen lassen, bis dass die Krähen ihn gefressen haben.

(4) Findet die Räuberei zu Schiff auf hoher See statt, so soll man dies als Piraterie verstehen und deshalb den Täter sogleich aufhängen.

§21 Über die Wilddieberei

(1) Wer auf fremden Grund und Boden Wildbret erjagt oder dort Fische aus dem Wasser zieht, der soll mit zwanzig Rutenhieben auf die Fußsohlen belehrt werden und am Pranger reuevoll zur Schau gestellt werden.

(2) Geschieht dies gar in Unseren eigenen herzoglichen Wäldern und Weihern, so werfe man den Täter dazu noch zehn Tage lang in den Kerker.

§22 Vom Wucher

(1) Wucherern und unredlichen Zinsnehmern breche man Waag, Tisch und Siegel, schlage ihnen die Hand über dem Daumen ab, auf dass sie nichts Unrechtes mehr schreiben können, und werfe sie zehn Tag lang in den Kerker.

(2) Wer sogar Siegel, Zinsbücher, Briefe, Maß, Waag oder Münz fälscht, soll dem Umstande nach entweder in den Kerker gehen, Nas und Ohren verlieren oder gar gevierteilt werden, wenn der Schaden groß war. Gehörte das Siegel einer Adelsperson, so soll man den Täter stets bei lebendigem Leib vierteilen.



Von Vergehen wider die Ehre

§23 Der Meineid

Wer falsche Eide schwört, dem haue man die Schwurhand ab.

§24 Von der üblen Nachrede und der Verleumdung

(1) Wer einem anderen übel nachredet oder gar böses Gerücht verbreitet, der soll zahlen bis zu zwanzig mal tausend Taler zur Reue und dazu noch je nach Maß des Schadens an den Pranger gehen drei Tage lang.

(2) Geschah gar eine Verleumdung mit bösem Hintersinn und allerlei verwerflichen Gedanken, so gehe der Täter zuzüglich der oben geschriebenen Strafe noch seiner Zunge verlustig.

(3) Bei übler und falscher Bezichtigung vor der Obrigkeit, durch welche einem unschuldigen und redlichen Bürger unnötigerweise Ungemach widerfährt, soll der Täter ebenso seine ruchlose Zunge verlieren.

§25 Von den Beleidigungen und Schmähungen

(1) So denn einer jemanden beleidigt oder verächtlich macht, habe er eine Straf von bis zur zwanzig mal tausend Talern zu zahlen, wovon die Hälfte dem Geschädigten zum Ausgleiche zukommen soll.

(2) Von Straf und Buß kann abgesehen werden, wenn der Beleidigte die schmählichen Worte wider seiner Person sofort und auf die selbe Weise erwidert.



Von Vergehen wider die Seel

§26 Von den Anbetern dunkler Götter und von den Lästerern

(1) So jemand bösliche und dunkle Götter und Götzen anbetet und ihnen huldigt, soll er, wenn er ihnen nicht abschwört, bei der Waage der Ayanyeh und allem was heilig ist, in abschrecklicher Weise zu Tode gebracht werden, indem man ihn bei lebendigem Leibe als Ketzer aufbrenne, wie trockenes Holz.

(2) Wer gar als Prediger oder auch Priester eines solchen abscheulichen Kultes in Erscheinung tritt, erleide dasselbe Schicksal wie oben geschrieben, nur zerschlage man ihm vorher alle Gebeine und zerstreue die Asche danach in alle Winde und auf alle Wasser.

(3) Wer die guten Götter Ayanyeh, Agharam oder Caihume lästert oder Irrlehren über sie verbreitet, erleide als Häretiker ebenso den Tod durch die lodernde Glut, wie derjenige, der in seiner Verblendung die dunklen Götter verehrt.

(4) Gleiches gilt, wenn einer mit boshaften, dunklen und schlimmen Wesen oder gar Dämonen paktiert, dieselben heraufbeschwört oder herbeiruft.

§27 Vom Schutze der heiligen Orte

(1) Wer Schaden anrichtet in Tempeln, Bethäusern oder anderen geweihten oder heiligen Orten Ayanyehs, Caihumes oder Agharams, soll je nach Maß des Schadens entweder an Leib und Leben peinlich gestraft oder in Acht und Bann gesprochen werden.

(2) So einer denn Altargerät oder sonstiges Gut eines solchen Tempels oder Bethauses wegnimmt, zerstört oder schlimm besudelt, der soll neben dem Ausgleich des Schadens noch in Bann gesprochen werden für einen Mondlauf oder länger.

§28 Von der Ausübung der Magie

Wenn einer mit Hilfe von Magie jemandem ein körperliches Leid antut oder einem braven Bürger Sinn und Geist boshaft verwirrt, durch böse Zauberei oder Hexerei, so soll er zahlen bis zu zwanzig mal tausend Talern und für seine Taten zehn Tage im Kerker Buße leisten. Ferner soll dem Hohen Konzil zu Vesper sein Vergehen mitgeteilt werden, auf dass diese prüfen mögen ob ihm eine weitere Strafe ereilen mag.

§29 Von der Schwarzmagie

(1) Wer schwarze und finstere Magie wirkt in unseren Landen, soll mit seinem Leben dafür büßen und daher den Kopf verlieren.

(2) Ebenso geschehe jedem, der durch Magie und Hexerei jemandem mit Vorbedacht und böslich mordet.



Von Vergehen wider die Obrigkeit

§30 Vom Hochverrate

Wer das Reich verrät, indem er danach trachtet, vorsätzlich und boshaft den Bestand des Reiches aufzuheben, die Herrschaften zu beseitigen oder eines seiner Lehen abzutrennen, den soll man spießen und vierteilen.

§31 Vom Umsturz

Wer das gemeine Volk zu Aufruhr und Umsturz anstachelt und aufwiegelt oder ähnliche solche hinterhältigen Taten begeht, oder als Hintermann eines Aufstandes wider die Herrschaften ruchbar wird, dem soll man den Kopf abhauen und in der Stadt zur Schau stellen, bis ihn die Krähen gefressen haben.

§32 Über die Verschwörung

Wer bewaffnete Söldnerhaufen in Brot und Sold hält, um damit wider eine Herrschaft aufzubegehren, einer Herrschaft zu Leibe zu rücken oder Widerstand zu leisten gegen Gesetz und Recht, den soll man als Verschwörer peinlich an Leib und Leben strafen, je nach Maß und Schuld, oder aber in Acht und Bann sprechen.

§33 Der Geheimnisverrat

Wer als Vertrauensmann der Obrigkeit Geheimnisse vor dem Feinde preisgibt oder als Mittelsmann einer feindlichen Macht auftritt und ruchbar wird, den soll man entweder aufhängen oder in Acht und Bann sprechen.

§34 Über die Majestätsbeleidigung

(1) So einer Fahnen, Wappen oder Zeichen Unserer Herrschaft oder Unseres Adels beschimpft oder böslich besudelt, soll man ihn aufhängen oder in Acht und Bann sprechen.

(2) Zudem befehlen Wir jeden aufzuhängen, der Unser eigenes Schloss oder die Burgen, Festen und Häuser der Grafen in den Städten besudle oder zerstöre.

§35 Von den unbelehrbaren Malefikanten

Wer mehrmals schon oder gar immer gegen die Gebote Unseres Gesetzes verstößt, den soll man je nach Schwere der Taten entweder an Leib und Leben peinlich berühren, in Acht und Bann sprechen oder aufhängen.



Vom Gastrecht und fremden Völkern

§36 Vom Gastrecht

(1) So ein Gast dahergereist kommt und Unsere Marksteine überschreite, soll er das gute Recht und die friedliche Sorgfalt eines jeden Gastes haben.

(2) So denn eine Überschreitung des Gastrechts vonstatten geht, mag man ihn belehren über Sitte und Gesetz anstelle einer Straf, dies aber nur, wenn das Vergehen nur gering und minder schwer gewesen und keine peinliche Straf an Leib und Leben zu besorgen wär.

§37 Vom Gastrecht der Elfen und Zwerge

Elfen und Zwerge seyn nach Unserem Willen als friedliebende Wesen anerkannt, mit denen Unsere Untertanen in Eintracht zu leben gedenken, weshalb Wir ihnen folgende Gastrechte zuerkennen:

(1) Wenn von ihnen begangene Vergehen nur minder schwer sind und als Grund Unwissen oder falsches Verständnis von Gesetz, Recht und Sprache Unseres Landes haben, so trete beim ersten Male der Tat eine Belehrung an die Stelle einer Strafe.

(2) Ist gegeben jener Casus, dass man beim Gerichte über die Buße von Elf oder Zwerg zu procedieren habe, so seyn die Richter angehalten, nach ihrem eigenen Gutdünken und Bemessen, keine Verhandlung zu halten, sondern die Täter stattdessen der Gerichtsbarkeit ihres jeweiligen Volkes zuzuführen. So soll man insbesonders dann verfahren, wenn man durch die Verhandlung eine Gefahr für Frieden und Eintracht zwischen den Völkern heraufbeschwöre.

(3) Den Elfenwesen sey gemäß §10 in Unseren Städten das Tragen und Führen von Bögen ohne Sehne frei gestattet.

(4) Den Zwergen gestatten Wir in Anerkennung ihrer Verdienste um das Reich, Beleidigungen oder Verleumdungen wider ihr Volk stets nach den Regeln der Satisfaktion zu vergelten.

§38 Von den dunklen Wesen

Mit bösem und feindseligem Gesindel wie den Orken, den Goblins, Echsen, Rattenwesen, Ettinen, Trollen und Dunkelelfen habe es folgende Bewandtnis:

(1) Das Betreten Unserer Marken sey ihnen mitnichten gestattet, ebenso sollen sie keinerlei Schutz und Recht genießen, denn verwirkt haben sie dies nach Art und Wesen.

(2) So man solche Wesen aufgreift oder auffindet, befehlen Wir, sie sogleich und furchtbar auszurotten mit Stumpf und Stiel!

(3) Es kann aber der Casus gegeben seyn, dass eyn solches Wesen, abgekehrt von dunklen Wegen und Sinnen, in Frieden und Eintracht zu leben wünscht, sich treulich an Gesetz und Recht halten und kein Arg und Fehl über Land und Leut bringen will. Geschehe dem, so solle der Adelsrat tagen, untersuchen und darüber befinden.



Weitere Verfahren

§39 Die Bestrafung der Kinder

Kindern solle man anstatt jeglicher Strafe den nackten Hintern versohlen. Für die Straf an Goldstücken ziehe man den Vater heran. Kann einer seine Schulden nicht begleichen, so stehen der Reihenfolge nach zunächst die Führer seiner Gilde dafür ein, danach seine Anverwandten, erst dann sperre man ihn in den Kerker, für zehn mal tausend Goldstücke einen Tag lang.



Vom Adel

§40 Vom Rechte zur Satisfaktion

Jedwede Person von Adel habe das Recht, einen jeden, der ihm die schuldige Ehrerbietung verweigert oder ihn gar beleidigt, ohne weiteres zum sofortigen Duelle nach den Bedingungen des Adligen zu fordern.

§41 Die Hand- und Spanndienste

Jeder Adelige solle das Recht haben, einen Gemeinen welcher nicht Bürger einer der freien Städte ist, zu niederen Diensten heranzuziehen.
So einer unseren treuen Adeligen Dienste von einem Bürger einer Stadt benötigen, so mögen sie sich an den Bürgermeister wenden, auf das dieser die benötigten Dienste organisieren mag.

§42 Über den Adelsrat

(1) Jeder Niederadlige gehört dem Adelsrat an.

(2) Dem Adelsrat obliegt die Verwaltung unserer Lande in kleiner Angelegenheit, so dieses nicht anders von uns festgelegt wurde.
Dies beinhaltet auch die Überwachung der freien Städte und ob diese den Regeln des Codex Juris folgen mögen.

(3) Der Adelsrat tritt wenigstens einmal im Monat zusammen. Er steht dabei auch dem gemeinem Volke offen und hört sich dessen Sorgen und Nöte an. Jeder Hochadlige hat das Recht, nach seinem Belieben den Sitzungen beizuwohnen. Den Grafen und dem Fürsten sei ein jederzeitiges Vetorecht gegen alle Vorhaben des Rates gewährt.

§43 Über den Ehrenadel

(1) Neben dem Niederadel bestehe der Ehrenadel. Angehörige des Ehrenadels seien ehrerbietig und höflich zu behandeln, ihnen steht das Satisfaktionsrecht nach §40 zu. Sie genießen keinerlei weiteren Rechte und sind auch nicht Mitglied des Adelsrates.

(2) Kann ein Niederadliger seinen Pflichten zeitweise oder dauerhaft nicht mehr nachkommen, so kann er durch die Herzogin in den Ehrenadel versetzt werden.

(3) Eine Versetzung in den Ehrenadel kann auch auf persönlichen Wunsch eines Niederadligen hin erfolgen.

(4) Ebenso kann die Herzogin jederzeit einen Angehörigen des Ehrenadels in den Niederadel versetzen.

(5) Verpflichtungen gegenüber Herzogin und Herzogtum bleiben durch solche Versetzungen unberührt.

§44 Über Beschuldigungen gegenüber Adeligen

(1) So einem unserer treuen Adeligen ein Verbrechen oder Vergehen zu Lasten gelegt wird oder er eines solchen beschuldigt wird, so habe sich der Ankläger immer an das herzögliche Gericht zu wenden.

(2) Die Wache habe keine Rechte, eine Adelsperson zu ergreifen oder festzusetzen.

Von den freien Städten

§45 Von den Rechten der freien Städte

Den von unserer Gnade zu freien Städten erhobenen Orten sollen folgende Rechte zustehen, welche Sie nur mit Verrate wieder verlustig gehen sollen!

(1) Eine Jede Stadt möge die oben genannten Gesetze in Ihrer eigenen Willen ausgestalten und diese in einem Codex der Stadt festhalten.

(2) Einer jeder freien Stadt sei es zu erkannt seine eigene Stadtwache zu führen und diese zur Durchsetzung aller Gesetze innerhalb ihrer Mauern, sowie der Sichtweite außerhalb ihrer Mauern durchzusetzen.

(3) Ferner sey Ihnen die Bestimmung eines Bürgermeisters zugestanden, welcher für die Belange der Stadt sprechen soll und die Verwaltung jener Stadt übernehmen soll. Dieser Vertreter soll für die Dauer seiner Amtsperiode in unseren Landen als Ehrenbürger gelten.

(4) Im Falle leichter Vergehen wieder den Codex Juris Generalis, möge eine jede Stadt selbst das Verbrechen aburteilen. Hierzu mag eine jede Ihren eigenen Richter ernennen.
Unter diese leichte Vergehen mögen all jene Verbrechen zählen welche mit Geldstrafen geahndet werden und welche mit einer Haft von nur zehn Tagen oder einer leichten Körperlichen Strafe – einer welche nicht das Verlustiggehen eines Körperteiles beinhaltet – bestraft werden.

(3) Den Bürgern einer Stadt sei es erlaubt über die Verbannung eines Bürgers aus ihrer Stadt abzustimmen, so dieser sich etwas hat zu Schulden kommen lassen.

§46 Von den Pflichten der freien Städte

(1) Eine jede freie Stadt habe für ihre Verteidigung Sorge zu tragen und entsprechend ihrer Größe und der Zahl ihrer Einwohner Wachen zu stellen.

(2) Diese Wächter seien mit Sold und Ausrüstung von der Stadt selbst zu versorgen.

(3) Die Städte haben in Kriegszeiten ein ihrer Größe angemessenes Kontingent an Soldaten zu entbieten.

(4) Der Bürgermeister einer solchen Stadt hat zu jeder Zeit bereit zu stehen unserer Person, so wie jenen die uns vertreten, innerhalb einer Woche Rede und Antwort zu stehen. Sollte ein Bürgermeister diese Anforderungen nicht erfüllen können, so hat die Stadt unverzüglich einen anderen Bürger diese Pflicht zuzuteilen.

Von den Gilden

§47 Von den herzogstreuen Gilden

(1) Will eine Gilde dem Herzogtume in besonderer Weise dienen, so schwöre ihr Anführer im Namen der Gilde und aller ihrer Mitglieder der Herzogin die Treue.

(2) Der Anführer oder ein von ihm bestimmter Vertreter der Gilde solle das Recht haben, ohne Stimmrecht den Sitzungen des Adelsrates beizuwohnen.

(3) Eine solche Gilde verpflichtet sich eng mit dem Adelsrat zusammen zuarbeiten.

(4) Zum Zeichen der Treue erhalte der Anführer der Gilde einen Schild mit dem Wappen des Herzogtumes und soll solange er die Treue hält in unseren Landen als Ehrenbürger gelten.



Vom Kriegsrecht

§48 Die Ausrufung des Kriegsrechts

Nur Ihrer Hoheit der Herzogin von Stolzenforst sey das Recht gegeben im Herzogtum Stolzenforst das Kriegsrecht auszurufen.

§49 Das Kriegsrecht

Wird das Kriegsrecht ausgerufen, so gilt das Folgende:

(1) Dem Adel sey es gestattet, zum Bau von Verteidigungsanlagen und sonstigen Arbeiten jedweden Bürger des Herzogtums heranzuziehen, der unter seinem Stand ist.

(2) Dem Adel sey es gestattet, bei begangenen Straftaten durch ihm militärisch unterstellte Bürger des Herzogtums oder durch Personen anderer Lande Standgericht zu halten und Todesurteile zu verhängen, so dies zum Erhalt der Moral der Truppe notwendig und ein reguläres Urteil nicht rechtzeitig herbeizuführen ist.

§50 Vom Kriege

Kommt es gar zum offenen Kriege, gelten die folgenden Punkte zusätzlich:

(1) Zur Planung und Organisation des Krieges sey der Adelsrat verantwortlich. Er solle das Recht haben, nach seinem Belieben fachkundige Bürger des Herzogtums zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.

(2) Ihrer Hoheit der Herzogin von Stolzenforst und der herzoglichen Kanzlei sey es allein vorbehalten die Aushebung einer Armee zu befehlen und waffenfähige Bürger zum Kriegsdienst heranzurufen. Die Ausbildung und Organisation der herzoglich Stolzenforster Armee obliegt dem Kriegsrat. Die Garde Ihrer Hoheit der Herzogin von Stolzenforst untersteht weiterhin der Herzogin selbst, sowie der herzoglichen Kanzlei.

(3) Ihrer Hoheit der Herzogin von Stolzenforst sey allein das Recht vorbehalten den Bürgern für den Krieg notwendige Steuern und zusätzliche Abgaben aufzuerlegen.

(4) Eine jede Gilde im Herzogtum Stolzenforst hat die Pflicht das Land mit Kampfeskraft und Materialien zu unterstützen. Die Hälfte der kampffähigen Mitglieder einer Gilde seyen hierzu dem Adelsrat zu unterstellen.

(5) Personen, die der Magie kundig sind, haben die Pflicht zumindest heilend oder lehrend tätig zu sein und unterstehen ebenfalls dem Adelsrat.

(6) Die Geistlichen dieses Landes, sollen dem Volke Vertrauen in die Sache schenken. Die Waffen und Soldaten auf ihren Wegen segnen und die Verletzten versorgen.

(7) Das Handwerk in Stolzenforst wird vorrangig auf die Produktion von Waffen, Rüstungen und Rohstoffbeschaffung für den Krieg ausgelegt."
ThemaAutorAngesehenDatum/Zeit

Ein neuer Codex Juris wird verkündet

Geschehen28517. Februar 2012 17:35



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