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Aushänge verkünden eine neue Ordnung der Stadt Vesper

Die Stadt Vesper
03. Mai 2012 21:49



Stadtordnung
der Freien Reichsstadt Vesper



Auf Grund des § 45 Absatz 1 des Codex Juris, hat der Stadtrat der Stadt Vesper, in seiner Sitzung am 3. Tag des Fünften Mondes im Jahr des Wiederaufbaus, die nachfolgende Stadtordnung der Stadt Vesper beschlossen:



§ 1 Über das Offizielle

(1) Die Stadt Vesper führt den Namen „Freie Reichsstadt Vesper“.
(2) Das Wappen der Stadt Vesper zeigt eine goldene Brücke mit zwei Türmen über silbernen Wellen auf Blauem Schild.
(3) Die Stadtfarben sind Meerblau/Gold.
(4) Das Banner der Stadt zeigt einen horizontalen Streifen in der Farbe Gold, dessen Breite einem Drittel des Banners entspricht. Der Rest des Banners ist in Meerblau gehalten. Das Wappen der Stadt befindet sich in der Mitte des Blauen Bereiches des Banners.
(5) Die Flagge zeigt zwei gleich bereite vertikale Streifen in den Farben Gold und Meerblau. In der Mitte der Flagge befindet sich das Schiff des Stadtwappens in weiß. Breite und Länge der Flagge müssen mindestens ein Verhältnis von 1 zu 2 haben und können in senkrechter oder waagerechter Form verwendet werden.
(6) Das Dienstsiegel der Stadt zeigt das Stadtwappen.


§ 2 Stadtgebiet

(1) Das Stadtgebiet umfasst folgende Bereiche
a. Alle Inseln in der Vesperer Bucht.
b. Die Stadttore auf dem Festland bis zu den Grenzsteinen.


§ 3 Die Organe der Stadt

(1) Die Organe der Stadt setzen sich aus folgend genannten zusammen:
a. Bürgermeister
b. Stadtrat
c. Kämmerer
d. Stadtgericht
e. Stadtwache
(2) Ausgehobene Organe müssen mit einer entsprechenden Verordnung des Rates legitimiert werden.


§ 4 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt gewählt. Er leitet die Stadtverwaltung und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates.
(2) Alle vier (4) volle Monde werden alle Bürger der Stadt zu einer Wahl aufgerufen, um den Bürgermeister zu bestätigen oder einen neuen zu wählen. Näheres regelt § 13.
(3) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:
a) Ausstattung und Erhalt des Rathauses der Stadt, im Rahmen der vom Stadtkämmerer aufgestelltem und durch den Stadtrat genehmigtem Haushaltsplan, zur Verfügung gestellten Mittel.
b) die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt,
c) Repräsentation der Stadt gegenüber:
ca. der Herzoglichen Kanzlei,
cb. dem niederen und höheren Adel,
cc. den Ehrenbürgern,
cd. den Bürgern des Herzogtums
ce. Vertretern anderer Mächte.
(4) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung
a) die Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge der vom Stadtrat beschlossenen Maßnahmen notwendig werden.
b) Den Erwerb von Gegenständen, die durch Beschluss durch den Rat genehmigt wurden.
c) Die Vergabe von Leistungen an Handwerker, die für die Ausstattung oder Erhalt der Stadt nötig sind, und einen Wert von 25.000 Goldmünzen nicht übersteigen. Der Stadtkämmerer hat die Mittel hierfür in einem Haushaltsplan auszuweisen, diesen vom Rat genehmigen lassen und dann kann in Rücksprache mit ihm eingekauft werden.
(5) Der Bürgermeister legt dem Stadtrat einmal pro Legislaturperiode, eine Liste aller Ausgaben über alle Ausgaben vor.


§ 5 Stadtrat

(1) Der Stadtrat führt die Bezeichnung „Rat der Stadt“.
(2) Jeder urkundlich geführte Bürger der Stadt ist stimmberechtigtes Mitglied des Rates der Stadt.
(3) Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.


§ 6 Das Gericht der Stadt Vesper

(1) Das Gericht der Stadt Vesper, nachfolgend Stadtgericht genannt, wird von der Stadt eingesetzt.
(2) Dem Stadtgericht steht mindestens ein Richter vor.
(3) Die Aufgaben des Stadtgerichts liegen in der Rechtsprechung:
a. über Geringere Vergehen gegen den Codex Juris,
b. über Streitigkeiten zwischen Bürgern der Stadt,
c. über Streitigkeiten zwischen den Organen der Stadt,
d. über Streitigkeiten zwischen den Bürgern und den Organen der Stadt,
e. Entzug der Bürgerrechte im Fall eines Straftäters.
(4) Näheres regelt die Gerichts- und Prozessordnung.


§ 7 Die Wache der Stadt Vesper

(1) Der Wache der Stadt Vesper obliegt:
a. die Sicherheit der Stadt Vesper.
b. den Schutz der öffentlichen Gebäude der Stadt.
c. die Bemannung und Kontrolle der Stadtbefestigungen.
d. die Kontrolle über die Fracht von Schiffen auf Verbotene Substanzen oder Objekte.
e. die Kontrolle der Bürgerschaft.
f. die Kontrolle über die Einhaltung des Codex Juris.
g. die Ermahnung und Bestrafung von geringsten Vergehen.
h. das Festnehmen von Tatverdächtigen.
i. die Überführung von Tatverdächtigen an das Stadtgericht, an das Hohe Gericht sowie an den Adelsrat.


§ 8 Der Kämmerer der Stadt

(1) Der Kämmerer der Stadt Vesper wird vom Rat per Einfacher Mehrheit ernannt werden.
(2) Der Kämmerer ist zuständig für
a. die Aufstellung der Listen der gesamten Einnahmen und Ausgaben der Stadt,
b. die Verwaltung der Mittel,
c. Aufstellung eines Haushaltsplan
(3) Der Rat hat über den Haushaltsplan mit Einfacher Mehrheit abzustimmen, bevor die Mittel freigegeben werden.


§ 9 Über die Wahlen

(1) Die Wahl des Bürgermeisters ist geheim und steht jedem Bürger mit Bürgerbrief offen.
(2) Verurteilte Straftäter müssen mindestens zwei (2) volle Jahre schuld frei sein und selbiges durch das Gericht bestätigen lassen, bevor sie ein Wahlrecht erhalten.
(3) Der Wahlkampf darf erst Dreißig (30) volle Tage vor dem Wahltag beginnen.
(4) Der Bürgermeister hat die Wahl Vierzehn (14) volle Tage vor dem Wahltag öffentlich mit Aushängen zu bekunden.
(5) In der Zeit des Wahlkampfes dürfen von den Kandidaten auf eigene Kosten und ohne Genehmigung durch den Rat:
a. Aushänge aufgehangen,
b. Kundgebungen durchgeführt,
c. Öffentliche Zeremonien durchgeführt werden.
(6) Nach dem Wahlkampf haben die Kandidaten dafür Sorge zu leisten, das Überreste ihres Wahlkampfes auf eigene Kosten wieder entfernt werden.


§ 10 Die Bürger der Stadt

(1) Als Bürger der Stadt gelten alle Einwohner von Vesper, die der Verwaltung urkundlich gemeldet sind.
(2) Niedere und Höhere Adlige des Herzogtum Stolzenforst haben durch ihre Stellung Anspruch auf § 10, Absatz 1, a



§ 11 Der Bürgerbrief

(1) Der Bürgerbrief ist die urkundliche Bestätigung der Bürgerschaft einer Person in der Stadt Vesper.
(2) Der Bürgerbrief gilt bis zum Widerruf der Bürgerschaft und ist nicht vererb- noch übertragbar.
(3) Der Bürgerbrief ist nur gültig mit dem Siegel der Stadt Vesper.
(4) Die Gebühr für den Bürgerbrief ist durch den Rat der Stadt anpassbar.


§ 12 Über die Rechte der Bürger der Stadt

(1) Bürger haben das Anrecht auf:
a. anständige Behandlung durch alle Organe der Stadt.
b. Rechtlichen Beistand durch die Organe der Stadt.
c. Reiten eines friedfertigen Tieres im Schritttempo durch die Stadt.
(2) Anspruch auf eine anständige Behandlung haben außerdem wie folgt:
a. Bürger der anderen Städte des Herzogtums
b. Bürger des Herzogtums selbst
c. Hoch- und Waldelfen
d. Zwerge


§ 13 Über die Pflichten der Bürger der Stadt

(1) Jeder Bürger hat seinen Bürgerbrief immer mit zu führen.
(2) Jeder Bürger hat auf Verlangen durch ein Organe der Stadt, seinen Bürgerbrief unverzüglich vorzuweisen.
(3) Jeder Bürger hat die Pflicht:
a. Straftaten unverzüglich der Wache der Stadt zu melden.
b. Seine Steuern pünktlich zu zahlen.
c. Sich an den Codex Juris und die Gesetze der freien Städte zu halten.
d. Nicht der Stadt Vesper und ihrer Organe willentlich zu schaden


§ 14 Über die Aberkennung der Bürgerschaft

(1) Die Bürgerschaft kann aufgehoben werden durch das Stadtgericht sowie den Rat der Stadt.
(2) Der Rat der Stadt muss darüber qualifiziert Abstimmen, damit die Aberkennung der Bürgerschaft gültig wird.
(3) Im Falle einer Aberkennung durch das Stadtgericht, hat der Rat das Urteil durch eine Einfache Abstimmung zu bestätigen.
(4) Die Aberkennung kann nur durchgeführt werden, wenn die Person:
a. Vergehen wieder Leib und Leben begangen hat,
b. einen Landesverrat begangen hat,
c. dem Ansehen der Stadt schwerst oder gar irreparabel geschädigt hat.
d. dunklen Götzen huldigt
e. um das Ansehen der Stadt zu schützen.
(5) Bei Verlust der Bürgerschaft des Herzogtums durch Ächtung oder ähnlichem, wird automatisch die Bürgerschaft der Stadt aufgehoben.


§ 15 Vom Kriege

(1) Im Falle der Kriegserklärung oder Ausrufung des Kriegszustandes durch die Herzogin, überträgt die Stadt Vesper alle erforderliche Rechte und Befugnisse an die Herzoglichen Kanzlei oder an einen, von der Kanzlei autorisiertes Organ.


§ 16 Über die Gültigkeit der Stadtordnung

(1) Die Stadtordnung gilt mit Bekanntgabe durch den Bürgermeister.
(2) Die Stadtordnung gilt uneingeschränkt im gesamten Stadtgebiet.
(3) Die Stadtordnung kann nicht abgewählt werden ohne Ersatz.




Im Namen der Freien Reichsstadt Vesper

Der Bürgermeister
Elaena Silberfeld
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Aushänge verkünden eine neue Ordnung der Stadt Vesper

Die Stadt Vesper25003. Mai 2012 21:49



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