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Cover Codex

Tharbor von Auen [OdA] -
Bürgermeister von Cove
16. August 2021 17:21


Cover Codex
Die Gesetze der Dorfgemeinschaft Cove


Ausgefertigt und verkündet am 16. Tag des 8. Mondes im 21. Jahr nach Luth


§1 Die Geltung dieser Gesetze

(1) Die Gesetze der Dorfgemeinschaft Cove wurden vom Bürgermeister erlassen.

(2) Die Gesetze Coves gelten innerhalb des Dorfbereichs und seiner Landesgrenzen für jedes Wesen, gleich welcher Rasse oder Glaubens.

(3) Unwissenheit über die Gesetzgebung der Gemeinschaft Cove befreit niemanden von der Pflicht, sich an diese zu halten und schützt auch vor rechtswirksamer Bestrafung nicht.


§2 Änderung dieses Gesetzes

(1) Die Gesetze der Coves können nur durch den Bürgermeister geändert werden.

(2) Vorschläge zur Gesetzesänderung können von der Bürgerrat bestimmt und an den Bürgermeister übergeben werden.


§3 Bürgerschaft und Bürgerrat

(1) Jedem steht es frei Bürger der Gemeinschaft Cove zu werden. Um die Bürgerschaft zu erhalten ist eine Steuer zu hinterlegen. Jeder Bürger erhält eine beglaubigte Urkunde der Gemeinschaft Cove, um sich ausweisen zu können.

(2) Bürger die des längeren nicht in der Gemeinschaft gesehen wurden, können ihre Bürgerschaft wieder verlieren, dürfen diese jedoch erneut beantragen.

(3) Wer wiederholt gegen die Gesetze der Cove verstößt, dem kann die Bürgerschaft entzogen und das Beantragen einer erneuten Bürgerschaft verboten werden.


§4 Gastrecht

(1) Jedem, der kein Bürger Coves ist, sei es gestattet die Grenzen Coves zu betreten und zu verlassen, wie er vermag. Gästen soll kein Leid geschehen. Dieses Recht kann bei wiederholtem Verstoß oder schwerem Verstoße gegen die Gesetze jedoch entzogen werden. Für Gäste gelten die selben Gesetze und daraus resultierenden Pflichten.

(2) Jedem, der kein Bürger der Dorfgemeinschaft ist, sei es gestattet innerhalb der Grenzen Coves Land zu erwerben oder zu mieten.

(3) Wer Cove betreten will hat sein Gesicht unmaskiert zu zeigen. Personen die sich weigern ihr Gesicht frei zu zeigen, wird der Zutritt zur Dorfgemeinschaft verwehrt. Auch Verschleierung, oder Verkleidung sei verboten und mit peinlicher Befragung und Festsetzung geahndet.


§5 Recht und Strafen

(1) Gäste und Bürger, die gegen das Gesetz Cove verstoßen, haben mit entsprechenden Strafen, je nach Gesetzgebung, zu rechnen.

(2) Die Wache von Cove, der Orden des Agharam und der Bürgermeister dürfen in Cove Recht sprechen, wobei das Wort des Bürgermeisters, das der Gemeinschaftwache und des Ordens widerrufen kann.

(3) Folgende Strafmaße sind zulässig: Goldstrafen, zu entrichten an die Gemeinschaftskasse oder an geschädigte Personen und Organisationen. Freiheitsstrafen, entsprechend der Schwere der Schuld oder um Goldstrafen abzuleisten. Entzug der Bürgerschaft oder anderer Rechte in Cove.


§6 Sittlichkeit und Anstand

(1) Jedem wird ein Mindestmaß an Respekt entgegen gebracht, ob er nun Bürger oder Gast in Cove sein mag. Ebenso sind alle als Gleiche zu behandeln. Zuwiderhandlungen werden mit einem Strafgeld von 500 Goldstücken bestraft, welche an den Geschädigten zu zahlen sind.

(2) Innerhalb der Gemeindegrenzen Coves wird unzüchtiges Verhalten nicht geduldet. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 Goldstücken, an die Gemeinschaftskasse bestraft.

(3) Das erschaffen von Portalen mitten auf Wegen, öffentlichen Plätzen oder in öffentlichen Gebäuden, ist untersagt. Dies gilt auch für angemieteten öffentlichen Raum wie den Marktständen. Auf privatem Grund und Boden ist es den Eigentümern überlassen, wie sie mit diesen Dingen umgehen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 Goldstücken, an die Gemeinschaftskasse bestraft.


§7 Handels- und Dienstrecht

(1) Der Handel in Cove ist frei und jedem, egal ob Käufer oder Verkäufer, frei zugänglich. Niemandem soll der Handel untersagt werden, solange er sich getreu den Handels- und Dienstrechten und Bräuchen benimmt.

(2) Handels und Preisabsprachen zwischen Händlern sind nicht gestattet, wenn dadurch Preise unverhältnismäßig in die Höhe getrieben werden. Alle beteiligten an solchen Absprachen haben eine Strafe in Höhe von 50.000 Goldstücken an die Gemeinschaftskasse zu entrichten.

(3) Der Handel mit Giften und Sprenggebräu ist in Cove verboten.

(3) Der Handel mit berauschenden Substanzen (ausgenommen Alkohol, Heilkräuter und Tabak) ist verboten.

(4) Der Handel mit Waren die finsteren Göttern huldigen, oder die lichten Götter schmähen, ist verboten.

(5) Der Handel mit gestohlenen Waren ist verboten.

(6) Niemand darf zur Arbeit gezwungen werden. Sklaverei ist in Cove verboten.

(7) Dienstgeber haben abgesprochene Zahlungen auszuzahlen oder eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen.


§8 Das Waffenrecht

(1) Einem jeden Bürger und Gast sei das Recht auf eine Waffe zugestanden, um sich mit dieser seiner selbst zu behaupten, so er bedroht werden mag. Jedoch ist das ziehen und offene Tragen einer Waffe nur in solchen Gefahrensituationen gestattet. Ausnahme bildet die Fechtschule nahe des Dorfbereichs. Dort darf mit Waffen im Zuge der Kampfschulung umgegangen werden.

(2) Mitglieder der Wache von Cove und des Ordens des Agharam dürfen zu jeder Zeit ihre Waffen ziehen und offen tragen. Eine Ausnahme hiervon bilden Stäbe (insbesondere Wanderstab, Magierstab und Stab des Klerus) und Arbeitsgeräte wie Mistgabeln, Hirtenstab, Sensen et cetera.

(3) Diener der Lichten Götter sei es ebenso gewährt die Kraft ihres Glaubens zu nutzen, um sich selbst und andere vor Schaden zu bewahren, oder zu stärken.

(4) Magiern sei es ebenso gewährt ihre Magie zu nutzen, um sich selbst und andere vor Schaden zu bewahren, oder zu stärken. Ausdrücklich verboten ist der unerlaubte Angriff auf die Bürger, Habe oder Vieh.

(5) Dies Recht möge all jenen entzogen werden, welche einer dem Gesetze widrigen Art frönen. Zusätzlich möge eine Strafe von bis zu 10.000 Goldmünzen beim Verstoße an die Gemeinschaftskasse entrichtet werden.


§9 Die Straftaten

(1) Wer eine Sache anderer unerlaubt entwendet oder verwendet begeht Diebstahl. Die Sache ist zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so muss der Wert der Sache in Gold an den Geschädigten zurückgezahlt werden. Zusätzlich wird eine Strafe in Höhe von 5.000 Goldstücken an die Gemeinschaftskasse gezahlt werden.

(2) Wer das Eigentum anderer beschädigt oder gar zerstört, hat den Wert der Sache in Gold an den Geschädigten zu zahlen. Zusätzlich ist eine Strafe zu entrichten, wenn dies mutwillig geschah, in Höhe von 5.000 Goldstücken an die Gemeinschaftskasse.

(3) Wer die guten Götter Ayanyeh, Agharam oder Caihume lästert oder Irrlehren über sie verbreitet, der solle dem lichten Klerus ausgeliefert werden, auf dass diese den Ketzer auf den richtigen Pfad zurückführen mögen. Alternativ soll dem Ketzer bei geringem Vergehen ein Schandmahl auf die Stirn erhalten und am Pranger stehen zum Spott und zur Schande, auf das er seine Tat bereue.

(4) Wer Schaden anrichtet in Tempeln, Gotteshäusern oder anderen geweihten oder heiligen Orten der Ayanyeh, der Caihume, Yahane oder des Agharam, der solle den Dienern der betroffenen Gottheit ausgeliefert werden, auf dass dieser angemessenen Ausgleich leistet, sei es in Gold oder Tat.

(5) So jemand dunkle Götter und Götzen anbetet und ihnen huldigt, soll er, wenn er ihnen nicht abschwört, bei der Waage der Ayanyeh und allem was heilig ist, als solcher für alle Zeiten gebrandmarkt werden, auf dass die dunkle Götze eingebrannt seine Stirn zieren mag.

(6) Wer gar als Prediger oder auch Priester eines solchen abscheulichen Kultes in Erscheinung tritt, erleide dasselbe Schicksal wie oben geschrieben, zudem möge er je nach Schwere seiner Schuld zudem sein rechtes Auge verlieren und sollte dieser gar wiederholt die Grenzen unserer Gemeinschaft verletzen, so möge er auch sein linkes Auge verlieren und inmitten der wilden Natur den Tod finden.

(7) Wer dunkle Wesenheiten herbeiruft, dunkle Rituale durchführt oder mit dunklen Dämonen paktiert, der finde auf der Stelle ohne jegliche Gnade sein Ende durch das reinigende Feuer.

(8) Wer andere bedroht oder zu erpressen versucht, soll je nach der Schwere der Tat eine Strafe bis zu 10.000 Goldstücke, an die Gemeinschaftskasse bezahlen.

(9) Wer eine andere Person leicht verletzt, der muss die Behandlungskosten des Heilers tragen und soll je nach der Schwere der Tat eine Strafe bis zu 20.000 Goldstücke, an die Gemeinschaftskasse bezahlen.

(10) Wer eine andere Person schwer verletzt, der muss die Behandlungskosten des Heilers tragen und soll je nach der Schwere der Tat eine Strafe bis zu 50.000 Goldstücke, an die Gemeinschaftskasse bezahlen.

(11) Wer eine andere Person schwer verletzt und bei ihr einen bleibenden Schaden dadurch hinterlässt, der muss die Behandlungskosten des Heilers tragen und soll je nach der Schwere der Tat eine Strafe bis zu 100.000 Goldstücke, an die Gemeinschaftskasse bezahlen.

(12) Wer eine andere Person in Verteidigung seiner selbst oder anderer Leben, oder durch einen Unfall bedingt tötet, der soll den Dienern der Ayanyeh oder Agharams zur gerechten Strafe übergeben werden.

(13) Wer eine andere Person ermordet, der soll den Dienern der Ayanyeh oder Agharams zur gerechten Strafe übergeben werden.


§10 Die Wache von Cove

(1) Die Wache von Cove untersteht dem Bürgermeister von Cove. Er kann zu jeder Zeit Mitglieder der Wache ernennen und entlassen.

(2) Die Wache von Cove darf Recht sprechen in Cove, jedoch kann der Bürgermeister jenes gesprochene Recht widerrufen und selbst Recht darüber sprechen.

(3) Mitglieder der Wache von Cove haben sich getreu den Gesetzen der Gemeinschaft zu verhalten, ob sie nun im Dienst sind oder nicht.

(4) Innerhalb der Wache von Cove gibt es keine Ränge. Alle Wachen verdienen den gleichen Sold und haben die gleichen Rechte. Der Bürgermeister kann eine der Wachen zum Leiter der Wache ernennen. Dieser ist für diese Zeit den anderen Wachen gegenüber weisungsbefugt.


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