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Diese alte Kopie des Codex Juris ist die letzte bekannte Version aus der Zeit vor der Seuche und hat nur mehr historische Bedeutung!

Der Codex Juris des Herzogtums Stolzenforst

Ich, Herzog Lodrin von Giesenhorn, allzeit Mehrer des Reiches Stolzenforst und Herzog mit Strenge und Barmherzigkeit, jetzt und immerdar, habe gegeben in all meiner Gnade diesen Codex, auf dass niemandem Unrecht geschehe, welches Ehre, Leib, Leben und Gut berührt und niemand mit rechtmäßigem Grund seine Veranlassung und Hinlänglichkeit entschuldigen mag, sondern gestraft werde von den Ämtern meiner Ordnung.
Frieden und Recht soll herrschen hier in meinen Landen, daher befehle und verordne ich, dem Gebotenen Folge zu leisten, immer und überall, und jede Kreatur der gerechten harten Strafe zuzuführen, so sie einander Missetat verüben.


Im Namen von Reich und Recht.
Geschehen mit Glück und Freude.

Von unserem Gesetz und den Verhältnissen

§1 Die Geltung dieses Gesetzes

(1) Alles, was nach der Königin Willen als Gesetz niedergeschrieben stehe, solle dort als Recht gelten, wo sich das Land Stolzenforst erstreckt, sowie den Ländereien der uns Eingeschworenen

(2) Eine jede Kreatur, die in Unseren Landen weile oder auch nur Unsere Marksteine überschreite, soll diesem Gesetz unterworfen sein, ganz gleich ob Mensch, Elf, Zwerg oder anderes Wesen.
  (a) So sei es auch gegeben, dass die Unkenntnis jener Gesetze als niemandes Grund zur Entschuldigung der Tat gegolten werde.

(3) Ausgenommen hiervon seien Gebiete, für welche dies in von Uns persönlich geschlossenen Verträgen oder Bestimmungen anderweitiges bestimmt wurde.

§2 Von der Änderung dieses Gesetzes

Dieses Gesetz entspringt Unserem Willen und dem Unseres Hochadels, bei Hof und auf dem Lande. So soll denn auch zu jeder Stund und Zeit und an jedem Orte auch nur der Hohe Adel jenes heilige Vorrecht genießen, dies Gesetz zu ändern und Recht zu setzen mit Gerechtigkeit und Strenge, ganz so, wie es sich gebührt.

§3 Von den Geltung in den freien Städten

Auch in den von unserer Gnade freigesprochenen Städten mögen diese Gesetze Folge geleistet werden. Mögen sie auch im Kleinen Ihre Angelegenheiten selbst zu klären, vermögen, mögen sie dies nicht dazu ersinnen es auch im Großen zu tun.

§4 Die Behandlung des Adels

Dem Adel, sowohl dem Hohen als auch dem Niederen, soll zu jeder Zeit und an jedem Orte eine höfliche und ehrerbietende Behandlung zu Teil werden, ganz so, wie es sich gebührt.

§5 Die Behandlung des lichten Klerus

Der Geistlichkeit der lichten Gottheiten Ayanyeh, Agharam und Caihume soll zu jeder Zeit und an jedem Orte mit derselben Höflichkeit und Ehrerbietung begegnet werden, wie dem Adel.

§6 Die Behandlung der durch uns Beauftragten

Einem jeden von uns Beauftragten sei zu jeder Zeit und an jedem Orte mit Respekt zu begegnen, wie es sich gehört. Trägt ein jeder von Ihnen durch unseren Auftrag selbst ein Teil unserer Ehre mit sich und ist somit eine jede Schmähung seiner auch gleich zu setzen einer Schmähung unseres Namens.

§7 Die Behandlung der Ehrenbürger

Von uns in den Stande von Ehrenbürger Erhobenen soll mit Respekt begegnet werden, stehen sie nur im geringen Maße unter unserem Niederadel.

§8 Von der Behandlung unserer Bürger

Einem jedem freien Bürger unserer Städte sei das Recht auf Unversehrtheit und Gerechtigkeit zugesagt, so er diese Rechte nicht selbst verwirken mag.
Auch sollen unsere Untertanen frei unsere Straßen und Städte betreten dürfen und ungebunden umher zuziehen vermögen, so sie es nicht verwirkt haben oder wir oder unser lenkende Arm anderes bestimmt haben.
All diese Rechte sollen von uns, wie auch von all den uns Eingeschworenen zu befolgen sein.

Von dem Landes Frieden

§9 Es möge Frieden herrschen!

Hiermit verfügen Wir, dass in all unseren Ländereien, unseren Städten, Burgen, Wäldern und gar in unseren Gewässern Friede zu herrschen habe! Wer den Frieden unserer Ländereien in Böswilligkeit zu stören sucht, dessen Rechte sollen verwirkt sein! Und so soll er nach den Gesetzen unseres Landes bestraft werden.
Dieses unseres Wort möge wirken vom niedersten Bettler bis hin zum höchsten unserer Adeligen!

§10 Das Waffenrecht

(1) Einem jeden unserer Bürger sei das Recht auf eine Waffe zugestanden, um sich mit dieser seiner selbst zu behaupten, so er bedroht werden mag. Dies Recht möge all jenen entzogen werden, welche den Umgang mit der Waffe auf eine dem Gesetze widrigen Art frönen.

(2) So sei es denn auch unseren Bürgern erlaubt, ihre Waffen offen in unseren Ländereien zu tragen, so Gefahr zu befürchten ist. Sollte jedoch keine Gefahr zu fürchten sein, so mögen sie nicht offen zur Schau getragen werden. Wer ohne ersichtlichen Grunde dieses Recht in Anspruch nehme, so solle ihm dies Recht verwehrt werden.

(3) Zusätzlich möge eine Strafe von bis zu 10.000 Goldmünzen beim Verstoße an die Gerichtsbarkeit entrichtet werden.

(4) Ausgenommen von dieser Regelung seien unsere Adeligen, sowie einer jeder Mann und eine jede Frau in unseren Diensten.

(5) Priester und Paladine der Ayanyeh, des Agharam und der Caihume sollen mit den Waffen ihres Glaubens ebenso freizügig verfahren dürfen, wie unsere persönlichen Diener.

(6) Unseren Ehrenbürgern gestatten wir ebenfalls das offene zur Schau tragen von ihren Waffen.

Vom Verhalten ins unseren Ländereien.

§11 Über die Sittlichkeit und den Anstand

(1) In unserem Lande habe Sittlichkeit und Anstand zu herrschen.

(2) Wer diesem zuwider handelt, der möge mit einer entsprechenden Strafe belegt werden!
 Bei leichten Vergehen möge es eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Münzen sein.
 Bei mittleren Vergehen möge es eine leichte Strafe am Körper seien.
 Bei schweren Vergehen möge es eine leichte Strafe am Körper seien, sowie zwei Tage am Pranger.

(3) Unsere Freien Städte mögen selbst für sich bestimmen was Sittlich sein mag. Sollten wir jedoch bei einem Besuch in einer solchen Stadt in unseren empfinden verletzt werden, so möge der höchste Vertreter dieser Stadt eine angemessene der oben festgehaltenen Strafen ereilen!

§12 Über zahmes Getier

(1) Einem jeden Bürger sei es erlaubt zahmes Getier zu besitzen und dieses zu nutzen wie er es gut heißt. Dies beinhaltet das Reiten eines solchen Tieres, ebenso wie das mit sich führen eines solchen Getieres. Das Reiten sei nur innerhalb militärischer Einrichtungen für Jedermann untersagt, ausgenommen den Adligen dieses Landes und seiner Truppenverbände.

(2) Jedoch habe ein jeder Besitzer solcherlei Getiers auch die Verantwortung für es zu tragen.

(3) Unseren Bürgern sei es ferner verboten, Getier in unser Besitztum zu führen, so es Ihnen nicht ausdrücklich erlaubt sei. Erlaubt sei dies nur ob des Zweckes, das Getier zu einem Verantwortlichen zu überbringen, auf dass dieser sich für die Zeit des Aufenthaltes darum kümmere.

(4) So gegen diese Gesetze verstoßen werde, sei das Getier dem Schlachter zu übergeben und eine Strafe von bis zu 5.000 Goldmünzen an die Gerichtsbarkeit zu entrichten.

(5) Die Adligen und Bediensteten des Landes, sind von dieser Gesetzgebung ausgeschlossen.


Von Vergehen wider Leib und Leben

§13 Über die Gewalttaten

(1) Jedem, der einem anderen irgend ein körperliches Leid antut, ohne ihn dabei schwer zu verletzen, der solle zur Entschuldigung angehalten werden, eine Strafe von bis zu 5.000 Münzen an die Gerichtsbarkeit entrichten und den Schaden angemessen bei seinem Opfer ausgleichen.

(2) Wer einem anderen peinlich schweres Übel am Leibe zufügt, erleide die rechte Vergeltung, indem man ihm dasselbe Ungemach bereite, wie er seinem Opfer. Ausgleich und Straf soll er dann genauso entrichten wie oben geschrieben und dazu noch im Kerker schmachten fünf Tage lang.

(3) Widerfuhr durch des Täters Hand ein solches Übel gar dem Vater oder der Mutter, so komme zu der oben geschriebenen Straf noch reuevolle Zurschaustellung am Pranger drei Tage lang.

(4) So eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug oder ein zu diesem Zwecke missbrauchter Gegenstand oder eine höhere Macht bei dieser Tat Verwendung fand, so sei die Strafe doppelt so hoch anzusetzen.

(5) So der angerichtete Schaden eine Genesung ausschließen mag oder ungewollt den Tode des Opfers zur Folge haben, so stehe es im Ermessen der Gerichtsbarkeit den Malefikanten zum Tode zu richten.

§14 Über den Mord

(1) Wer unter Vorsatz handelt und so einen Anderen vor seiner Zeit aus dem Leben reiße, der habe sein eigenes Leben verwirkt und man solle mit dem Henkersbeil sein Haupt vom Leibe trennen. Geschah dies als Reaktion auf die Reizung bis aufs Blute, so möge es in den Händen der Gerichtsbarkeit liegen, die Strafe auf eine lebenslange Verbannung zu mildern und der Täter möge von da an als Vogelfrei gelten.

(2) So dies geschah, in der Versäumnis die rechte Sorgfalt walten zu lassen, so möge der Täter wie in § 13 zur Strafe geführt werden.

§15 Über die Nötigung

(1) Wer einen Anderen unter Benutzung von Gewalt oder nur durch ihre Androhung zu etwas nötige oder ihm dabei die Weiterreise versagen mag, soll je nach Schwere der Untat mit einer an die Gerichtsbarkeit zu entrichtende Summe von bis zu 5.000 Goldmünzen bestraft werden, zudem wird dem Opfer ein Ausgleich oder Vergeltung zugesprochen.

(2) Wer einen anderen seiner Freiheit beraubt und gegen dessen Willen auf beliebige Art gefangen hält, verliere seine Freiheit im selben Ausmaße und gleiche die Schandtat noch mit 1.000 Goldmünzen für jeden begonnenen Tag des Freiheitsentzuges aus. Zudem sei eine Strafe von bis zu 5.000 Goldmünzen an die Gerichtsbarkeit zu entrichten.

(3) Sollte das Opfer während der Zeit der Entführung gar zu Tode komme, so verfahre man wie in § 14.

Von Vergehen wider das Eigentum

§16 Über die Entschädigung

Bei allen Untaten wider Besitz und Eigentum, die im Folgenden genannt werden, soll der Täter zu Recht das Eigentum wieder zurückgeben, wem es gehört. Ist dieses nicht möglich, so habe er für den Schaden redlich aufzukommen. In Form eines entsprechenden Ersatzes wo dieses möglich ist und dort wo dies nicht möglich sein mag, in Form einer entsprechenden Anzahl von Talern.

§17 Die Zerstörung fremden Gutes

(1) Wer fremdes Hab und Gut beschädigt oder zerstört, der solle neben dem Ersatz des Schadens auch bis zu 10.000 Goldmünzen an die Gerichtsbarkeit entrichten, auf dass ihm dies für die Zukunft eine Lehre sein mag.

(2) Ward der Schaden an Getier und Gemäuer getan, so soll er dazu noch schmachten am Pranger bis zu fünf Tage lang.

(3) Geschah die Zerstörung von Haus und Gebäuden boshaft durch Brand und Gluten, so zeichne man den Missetäter zusätzlich durch ein Brandmal. So dabei Leib und Leben Anderer beschädigt wurden, so sei er zudem noch zu strafen, wie es bei den Gewalttaten beschrieben ist.

§18 Vom Entwenden fremden Eigentums

(1) Wer jemand Anderem eine fremde Sache wegnehmen mag, um sich oder einem Anderen diese wider des Rechtes zueignen zu wollen, den schimpfe man einen Dieb und bestrafe ihn mit der Zahlung von bis zu 5.000 Münzen an die Gerichtsbarkeit. Zudem muss jeder entstandene Schaden doppelt ausgeglichen werden.

(2) Erfolgte die Tat gegen die lichten Gotteshäuser, den Adel oder gegen Würdenträger der freien Städte, wird um die Tat zu begehen in ein Gebäude eingedrungen oder ein Behältnis zerstört, wird die Hilflosigkeit einer Person ausgenutzt oder werden Waffen oder Kriegsgerät gestohlen, so mag die Strafe sich verdoppeln und zudem der Missetäter bis zu einem Wochenlauf die öffentliche Zurschaustellung auf dem Marktplatze am Pranger drohen.

(2a) So der Täter Gewalt nutze, oder auch nur androhe, um den Diebstahl zu begehen, dann möge ihm zudem diejenige Bestrafung wiederfahren, welche in § 13 angedroht ist.

(3) Wer sich gar mit groben Spießgesellen zur einer räuberischen Horde oder einem Banditenhaufen zusammenrottet, dem möge in besonders schweren Fällen auch die Erhängung drohen, auf dass die Raben ihm sein Augenlicht rauben mögen und er dort jämmerlich zu Tode kommt.

(4) Findet die Räuberei zu Schiff auf hoher See statt, so soll man dies als Piraterie verstehen und den Missetäter quer unter dem Rumpfe eines Schiffes ziehen und ihn Kiel holen, sollte er dies überleben, so ist er aus dem Lande zu verbannen.

§19 Vom Wucher und illegalem Handel

(1) Wucherern und unredlichen Zinsnehmern breche man Waag, Tisch und Siegel, dem werde der rechten Hand kleiner Finger abgetrennt und er möge öffentlich zur Schau gestellt werden. Zudem ist ein Ausgleich an die zu zahlen, welche dem Wucher zum Opfer fielen.

(2) Wer sogar Siegel, Zinsbücher, Briefe, Maß, Waag oder Münz fälscht, soll dem Umstande nach entweder in den Kerker gehen, Nase und Ohren verlieren oder gar gevierteilt werden, wenn der Schaden groß war. Gehörte das Siegel einer Adelsperson, zudem des Landes verweisen und den Bann aussprechen.

(3) Wer Handel mit Diebesgut treibt um einen Vorteil daraus zu ziehen, den solle die gleiche Strafe ereilen, wie einem, der sich einen Dieb schimpfe.

 

Von Vergehen wider die Ehre

§20 Vom falschen Zeugnis und vom Meineid vor der Obrigkeit

(1) Wer vor Gericht oder vor einer von ihrer Hoheit oder von ihrer Hoheit beauftragten Person falsches Zeugnis ablegt, dem solle die Zunge gebrandmarkt werden, auf dass dies in Zukunft nicht noch einmal geschehe.

(2) Wer vor Gericht oder vor einer von ihrer Hoheit oder von ihrer Hoheit beauftragten Person gar falsch schwören mag, der mag seine Schwurhand in brennendes Pech tauchen, auf dass diese Hand niemals wieder einen falschen Eid bezeugt.

§21 Von der üblen Nachrede und der Verleumdung

1) Wer einem anderen übel nachredet oder gar böses Gerücht verbreitet, der soll zahlen bis zu fünf mal tausend Taler zur Reue und dazu noch je nach Maß des Schadens an den Pranger gehen drei Tage lang.

(2) Geschah gar eine Verleumdung mit bösem Hintersinn und allerlei verwerflichen Gedanken, so brenne man dem Missetäter zudem das Wort Lügner auf den kahl geschorenen Schädel.

§22 Von den Beleidigungen und Schmähungen

(1) So denn einer jemanden beleidigt oder verächtlich macht, habe er eine Straf von bis zu fünf mal tausend Goldmünzen zu zahlen, zudem soll der gleiche Betrag zur Ehrwiederherstellung an den Beleidigten als Ausgleich gehen.

(2) Von Straf und Buß kann abgesehen werden, wenn der Beleidigte die schmählichen Worte wider seiner Person sofort und auf dieselbe Weise erwidert.

 

Von Vergehen wider die Seel

§23 Von den Anbetern dunkler Götter und von den Lästerern

(1) So jemand dunkle Götter und Götzen anbetet und ihnen huldigt, soll er, wenn er ihnen nicht abschwört, bei der Waage der Ayanyeh und allem was heilig ist, als solcher für alle Zeiten gebrandmarkt werden, auf dass die dunkle Götze eingebrannt seine Stirn zieren mag.

(2) Wer gar als Prediger oder auch Priester eines solchen abscheulichen Kultes in Erscheinung tritt, erleide dasselbe Schicksal wie oben geschrieben, der möge je nach Schwere seiner Schuld zudem sein rechtes Auge verlieren und sollte dieser gar wiederholt die Grenzen unseres Landes verletzen, so möge er auch sein linkes Auge verlieren und inmitten der wilden Natur den Tod finden.

(3) Wer die guten Götter Ayanyeh, Agharam oder Caihume lästert oder Irrlehren über sie verbreitet, der solle dem lichten Klerus ausgeliefert werden, auf dass diese den Ketzer auf den richtigen Pfad zurückführen mögen.

(4) Wer dunkle Wesenheiten herbeiruft, dunkle Rituale durchführt oder mit dunklen Dämonen paktiert, der finde auf der Stelle ohne jegliche Gnade sein Ende durch das reinigende Feuer.

§24 Vom Schutze der heiligen Orte

(1) Wer Schaden anrichtet in Tempeln, Bethäusern oder anderen geweihten oder heiligen Orten Ayanyehs, Caihumes oder Agharams, der solle den Dienern der betroffenen Gottheit ausgeliefert werden auf dass dieser angemessenen Ausgleich leistet, sei es in Gold oder Tat. Zudem erfolge noch die Strafe vor dem weltlichen Gericht.

(2) So einer denn Altargerät oder sonstiges Gut eines solchen Tempels oder Bethauses wegnimmt, zerstört oder schlimm besudelt, über den soll, zu dem Ausgleich und der Bestrafung, zusätzlich der Bann von mindestens einem Mondumlauf gelegt werden.

§25 Von der Ausübung der Magie

Wenn einer mit Hilfe von Magie jemandem ein körperliches Leid antut oder einem braven Bürger Sinn und Geist boshaft verwirrt, durch böse Zauberei , so sei dies wie der Gebrauch eines Werkzeuges bei der Schädigung des Körpers in § 13 zu werten. Ferner soll dem Hohen Konzil zu Vesper sein Vergehen mitgeteilt werden, auf dass diese prüfen mögen ob ihm eine weitere Strafe ereilen mag.

§26 Von der Schwarzmagie

Wer schwarze und finstere Magie wirkt in unseren Landen, der soll die rechte Hand einbüßen.

 

Von Vergehen wider die Obrigkeit

§27 Vom Hochverrate

Wer das Reich verrät, indem er danach trachtet, vorsätzlich und boshaft den Bestand des Reiches aufzuheben, die Herrschaften zu beseitigen oder eines seiner Lehen abzutrennen, den soll man spießen und vierteilen.

§28 Vom Umsturz

Wer das gemeine Volk zu Aufruhr und Umsturz anstachelt und aufwiegelt oder ähnliche solche hinterhältigen Taten begeht, oder als Hintermann eines Aufstandes wider die Herrschaften ruchbar wird, dem soll man den Kopf abhauen und in der Stadt zur Schau stellen, bis ihn die Krähen gefressen haben.

§29 Über die Verschwörung

Wer bewaffnete Söldnerhaufen in Brot und Sold hält, um damit wieder eine Herrschaft aufzubegehren, einer Herrschaft zu Leibe zu rücken oder Widerstand zu leisten gegen Gesetz und Recht, den soll man als Verschwörer peinlich an Leib und Leben strafen, je nach Maß und Schuld, oder aber in Acht und Bann sprechen.

§30 Der Geheimnisverrat

Wer als Vertrauensmann der Obrigkeit Geheimnisse vor dem Feinde preisgibt oder als Mittelsmann einer feindlichen Macht auftritt und ruchbar wird, den soll man entweder aufhängen oder in Acht und Bann sprechen.

§31 Über die Majestätsbeleidigung

(1) So einer Fahnen, Wappen oder Zeichen Unserer Herrschaft oder Unseres Adels beschimpft oder niederträchtig besudelt, soll man ihn aufhängen oder in Acht und Bann sprechen.

(2) Zudem befehle ich jeden zu verbannen und Ausgleich zahlen zu lassen, der mein eigenes Schloss oder die Burgen, Festen und offizielle Bauten der Obrigkeit besudle oder zerstöre.

§32 Von den unbelehrbaren Malefikanten

Wer mehrmals schon oder gar immer gegen die Gebote Unseres Gesetzes verstößt, den soll man je nach Schwere der Taten entweder an Leib und Leben peinlich berühren, in Acht und Bann sprechen oder aufhängen.

 

Vom Gastrecht und fremden Völkern

§33 Vom Gastrecht

(1) So ein Gast daher gereist kommt und Unsere Marksteine überschreite, soll er das gute Recht und die friedliche Sorgfalt eines jeden Gastes haben.

(2) So denn eine Überschreitung des Gastrechts vonstattengeht, mag man ihn belehren über Sitte und Gesetz anstelle einer Straf, dies aber nur, wenn das Vergehen nur gering und minder schwer gewesen und keine peinliche Straf an Leib und Leben zu besorgen wär, denn auch für einen Gast mag gelten, was in §1 (2) (a) stehe.

§34 Vom Gastrecht der Elfen und Zwerge

Elfen und Zwerge seien nach meinem Willen als friedliebende Wesen anerkannt, mit denen meine Untertanen in Eintracht zu leben gedenken, weshalb ich ihnen folgende Gastrechte zuerkenne:

(1) Wenn von ihnen begangene Vergehen nur minder schwer sind und als Grund Unwissen oder falsches Verständnis von Gesetz, Recht und Sprache Unseres Landes haben, so trete beim ersten Male der Tat eine Belehrung an die Stelle einer Strafe.

(2) Ist gegeben jener Kasus, dass man beim Gerichte über die Buße von Elf oder Zwerg zu prozessieren habe, so seien die Richter angehalten, nach ihrem eigenen Gutdünken und Bemessen, keine Verhandlung zu halten, sondern die Täter stattdessen der Gerichtsbarkeit ihres jeweiligen Volkes zuzuführen. So soll man insbesondere dann verfahren, wenn man durch die Verhandlung eine Gefahr für Frieden und Eintracht zwischen den Völkern heraufbeschwöre.

(3) Auch für Elfen und Zwerge sei das Tragen jeglicher Waffen in unseren Städten untersagt. So verfahre man bei erstem Vergehen wie in §33 (2), ansonsten werfe man sie aus der Stadt.

(4) Den Zwergen gestatte ich in Anerkennung ihrer Verdienste um das Reich, Beleidigungen oder Verleumdungen wider ihr Volk stets nach den Regeln der Satisfaktion zu vergelten. Diese sei jedoch außerhalb unserer Städte zu führen an einem angemessenen Ort dafür.

§35 Von den dunklen Wesen

Mit bösem und feindseligem Gesindel wie den Orken, den Goblins, Echsen, Rattenwesen, Ettinen, Trollen und Dunkelelfen habe es folgende Bewandtnis:

(1) Das Betreten meiner Marken sei ihnen mitnichten gestattet, ebenso sollen sie keinerlei Schutz und Recht genießen, denn verwirkt haben sie dies nach Art und Wesen.

(2) So man solche Wesen aufgreift oder auffindet, befehle ich, sie sogleich und furchtbar auszurotten mit Stumpf und Stiel!

(3) Es kann aber der Kasus gegeben seien, dass ein solches Wesen, abgekehrt von dunklen Wegen und Sinnen, in Frieden und Eintracht zu leben wünscht, sich treulich an Gesetz und Recht halten und kein Arg und Fehl über Land und Leut bringen will. Geschehe dem, so solle der Adelsrat tagen, untersuchen und darüber befinden.

 

Weitere Verfahren

§36 Die Bestrafung der Kinder

Kindern solle man anstatt jeglicher Strafe den nackten Hintern versohlen. Für die Straf an Goldstücken ziehe man den Vater heran. Kann einer seine Schulden nicht begleichen, so stehen der Reihenfolge nach zunächst die Führer seiner Gilde dafür ein, danach seine Anverwandten, erst dann sperre man ihn in den Kerker, für zehn mal tausend Goldstücke einen Tag lang.

 

Vom Adel

§37 Vom Rechte zur Satisfaktion

Jedwede Person von Adel habe das Recht, einen jeden, der ihm die schuldige Ehrerbietung verweigert oder ihn gar beleidigt, ohne weiteres zum sofortigen Duelle nach den Bedingungen des Adligen zu fordern.

§38 Die Hand- und Spanndienste

Jedwede Person von Adel habe das Recht einen Bürger aufzufordern ihm fuer kleinere Dienstbarkeiten zur Verfügung zu stehen, wie das Pferd in die Stallungen zu führen oder ihm das Tor zu öffnen. Damit sind keinerlei langfristige Dienstverhältnisse oder unverhaeltnismässige Arbeiten gerechtfertigt.

§39 Über den Adelsrat

(1) Jeder Niederadlige gehört dem Adelsrat an. Beisitzen dürfen dem Rat, die Knappen eines Ritters und die Befehlshaber der herzoglichen Truppen. Gildenlords und Gildenladies, Bürgermeister und das einfache Volk, welches Gehör vor dem Rate finden möchte, möge sich vorher bei einem der Ratsmitglieder melden, auf dass man dem Rate dann vorsprechen darf. Nachdem diese Anhörung erfolgt ist, muss derjenige die Sitzung wieder verlassen. Dem Ehrenadel ist der Zugang zu diesen Sitzungen auch nur nach Einladung durch eines der Ratsmitglieder erlaubt und nur für den Zeitraum ihrer Anhörung.

(2) Dem Adelsrat obliegt die Verwaltung unserer Lande in kleiner Angelegenheit, so dieses nicht anders von uns festgelegt wurde.
Dies beinhaltet auch die Überwachung der freien Städte und ob diese den Regeln des Codex Juris folgen mögen.

(3) Der Adelsrat tritt wenigstens einmal im Monat zusammen. so es die Gegebenheiten ihrer Aufgaben erfüllen.

§40 Über den Ehrenadel (Winteradel)

(1) Neben dem Niederadel bestehe der Ehrenadel. Angehörige des Ehrenadels seien ehrerbietig und höflich zu behandeln, ihnen steht das Satisfaktionsrecht nach §37 zu. Sie genießen keinerlei weiteres Recht und sind auch nicht Mitglied des Adelsrates.

(2) Kann ein Niederadliger seinen Pflichten zeitweise oder dauerhaft nicht mehr nachkommen, so kann er durch den Herzog in den Ehrenadel versetzt werden.

(3) Eine Versetzung in den Ehrenadel kann auch auf persönlichen Wunsch eines Niederadligen selbst hin erfolgen.

(4) Ebenso kann der Herzog jederzeit einen Angehörigen des Ehrenadels zurück in den Niederadel versetzen.

(5) Verpflichtungen gegenüber Herzog und Herzogtum bleiben durch solche Versetzungen unberührt.

§41 Über Beschuldigungen gegenüber Adeligen

(1) Der Adel des Landes ist unantastbar seiner Gerichtsbarkeit und unterliegt dem direkten Strafmaß des Herzogs, so seine Schuld bewiesen wurde. Die Entscheidung einer Schuldigkeit fällt der Adelsrat gemeinsam.

(2) Die Soldaten haben keine Rechte, eine Adelsperson zu ergreifen oder festzusetzen, es sei denn, der Herzog selbst befehligt es.

(3) Ein Soldat des Herzogtums untersteht der Gerichtsbarkeit des Landes und seiner Paragraphen.

Von den freien Städten

§42 Von den Rechten der freien Städte

Den von unserer Gnade zu freien Städten erhobenen Orten sollen folgende Rechte zustehen, welche Sie nur mit Verrate wieder verlustig gehen sollen!

(1) Eine Jede Stadt habe sich an die Gesetze des Landes zu halten und diese umzusetzen.

(2) Einer jeder freien Stadt sei es zu erkannt, seine eigene Stadtwache zu führen und diese zur Durchsetzung aller Gesetze innerhalb ihrer Mauern, sowie der Sichtweite außerhalb ihrer Mauern durchzusetzen. Die herzoglichen Truppen sind dabei ausschließlich durch die Befehlshaber der ansässigen Kommandanturen, deren Befehlshaber und den Rittern des Landes zu befehligen.

(3) Ferner sei Ihnen die Bestimmung eines Bürgermeisters zugestanden, welcher für die Belange der Stadt sprechen soll und die Verwaltung jener Stadt übernehmen soll. Dieser Vertreter soll für die Dauer seiner Amtsperiode in unseren Landen als Ehrenbürger gelten.

(4) Den Bürgern einer Stadt sei es erlaubt über die Verbannung eines Bürgers aus ihrer Stadt abzustimmen, so dieser sich etwas hat zu Schulden kommen lassen.

(5) Es steht den Bürgern einer Stadt zu, frei über die Nutzung ihrer Gebäude und Einrichtungen zu bestimmen, so diese keine Einrichtungen der herzoglichen Truppen sind.

§43 Von den Pflichten der freien Städte

(1) Die Stadtwachen einer Stadt seien durch Ausrüstung und Sold selbst zu tragen.

(2) Die Städte haben in Kriegszeiten ein ihrer Größe angemessenes Kontingent an Bürgern zu entbieten, welche für die Sicherheit ihrer Stadt mit sorgen.

(3) Der Bürgermeister einer solchen Stadt hat zu jeder Zeit bereit zu stehen unserer Person, so wie jenen die uns vertreten, innerhalb einer Woche Rede und Antwort zu stehen. Sollte ein Bürgermeister diese Anforderungen nicht erfüllen können, so hat die Stadt unverzüglich einen anderen Bürger diese Pflicht zuzuteilen.

Von den Gilden

§44 Von den herzogstreuen Gilden

(1) Will eine Gilde dem Herzogtum in besonderer Weise dienen, so schwöre ihr Anführer im Namen der Gilde und aller ihrer Mitglieder dem Herzog die Treue.

(2) Für diesen Schwur soll eine Gilde die Anerkennung des Herzogtums erhalten. Dies soll geschehen in Abstimmung des Adelsrates unter Ausschluss eigener Mitglieder der Gilde, welche ebenso im Adelsrat sind. Sollten diese Dienste nicht mehr gewährleistet werden oder man verweigere sogar diese Dienste, so entscheidet der Adelsrat darüber diese Anerkennung wieder zu entziehen.

(3) Agiert der Gildenord oder die Gildenlady einer Gilde gegen das Herzogtum oder gar dem Königreiche, so möge man die gesamte Gilde in Acht und Bann sprechen und des Landes verweisen, so sie sich nicht von ihrer Führung trennen möge. Die Führung jedoch möge man einkerkern für 14 Tag und dann als vogelfrei erklären.

 

Vom Kriegsrecht

§48 Die Ausrufung des Kriegsrechts

Nur Ihrer Majestät Königin Josephine von Stolzenforst I. ist das Recht gegeben im Lande das Kriegsrecht auszurufen.

§49 Das Kriegsrecht

Wird das Kriegsrecht ausgerufen, so gilt das Folgende:

(1) Dem Adel sei es gestattet, zum Bau von Verteidigungsanlagen und sonstigen Arbeiten jedweden Bürger des Herzogtums heranzuziehen, der unter seinem Stand ist.

(2) Dem Adel sei es gestattet, bei begangenen Straftaten durch ihm militärisch unterstellte Bürger des Herzogtums oder durch Personen anderer Lande Standgericht zu halten und Todesurteile zu verhängen, so dies zum Erhalt der Moral der Truppe notwendig und ein reguläres Urteil nicht rechtzeitig herbeizuführen ist.

§50 Vom Kriege

Kommt es gar zum offenen Kriege, gelten die folgenden Punkte zusätzlich:

(1) Zur Planung und Organisation des Krieges se der Adelsrat verantwortlich. Er solle das Recht haben, nach seinem Belieben fachkundige Bürger des Herzogtums zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.

(2) Ihrer Majestät Königin von Britain und der königlichen Kanzlei sei es allein vorbehalten die Aushebung einer Armee zu befehlen und dem Herzog von Stolzenforst oder der herzoglichen Kanzlei sei es vorbehalten waffenfähige Bürger zum Kriegsdienst heranzurufen. Die Ausbildung und Organisation der herzoglich Stolzenforster Armee obliegt dem Adelsrat.

(3) Ihrer Hoheit dem Herzog von Stolzenforst sei allein das Recht vorbehalten den Bürgern für den Krieg notwendige Steuern und zusätzliche Abgaben aufzuerlegen.

(4) Eine jede Gilde im Herzogtum Stolzenforst hat die Pflicht das Land mit Kampfeskraft und Materialien zu unterstützen. Die Hälfte der kampffähigen Mitglieder einer Gilde seien hierzu dem Adelsrat zu unterstellen.

(5) Personen, die der Magie kundig sind, haben die Pflicht zumindest heilend oder lehrend tätig zu sein und unterstehen ebenfalls dem Adelsrat.

(6) Die Geistlichen dieses Landes, sollen dem Volke Vertrauen in die Sache schenken. Die Waffen und Soldaten auf ihren Wegen segnen und die Verletzten versorgen.

(7) Das Handwerk in Stolzenforst wird vorrangig auf die Produktion von Waffen, Rüstungen und Rohstoffbeschaffung für den Krieg ausgelegt.

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