Ich, Herzog Lodrin von Giesenhorn, allzeit Mehrer
des Reiches Stolzenforst und Herzog mit Strenge und Barmherzigkeit, jetzt und
immerdar, habe gegeben in all meiner Gnade diesen Codex, auf dass
niemandem Unrecht geschehe, welches Ehre, Leib, Leben und Gut
berührt und niemand mit rechtmäßigem Grund seine
Veranlassung und Hinlänglichkeit entschuldigen mag, sondern
gestraft werde von den Ämtern meiner Ordnung.
Frieden und Recht soll herrschen hier in meinen Landen, daher befehle
und verordne ich, dem Gebotenen Folge zu leisten, immer und
überall, und jede Kreatur der gerechten harten Strafe
zuzuführen, so sie einander Missetat verüben.
Im Namen von Reich und Recht.
Geschehen mit Glück und Freude.
Von unserem Gesetz und den Verhältnissen
§1 Die Geltung dieses Gesetzes
(1) Alles, was nach der Königin Willen als Gesetz
niedergeschrieben stehe, solle dort als Recht gelten, wo sich das Land
Stolzenforst erstreckt, sowie den Ländereien der uns
Eingeschworenen
(2) Eine jede Kreatur, die in Unseren Landen weile oder auch nur Unsere
Marksteine überschreite, soll diesem Gesetz unterworfen sein, ganz
gleich ob Mensch, Elf, Zwerg oder anderes Wesen.
(a) So sei es auch gegeben, dass die Unkenntnis jener Gesetze als
niemandes Grund zur Entschuldigung der Tat gegolten werde.
(3) Ausgenommen hiervon seien Gebiete, für welche dies in von Uns
persönlich geschlossenen Verträgen oder Bestimmungen
anderweitiges bestimmt wurde.
§2 Von der
Änderung dieses Gesetzes
Dieses Gesetz entspringt Unserem Willen und dem
Unseres Hochadels, bei Hof und auf dem Lande. So soll denn auch zu
jeder Stund und Zeit und an jedem Orte auch nur der Hohe Adel jenes
heilige Vorrecht genießen, dies Gesetz zu ändern und Recht
zu setzen mit Gerechtigkeit und Strenge, ganz so, wie es sich
gebührt.
§3 Von den Geltung in den
freien Städten
Auch in den von unserer Gnade freigesprochenen
Städten mögen diese Gesetze Folge geleistet werden.
Mögen sie auch im Kleinen Ihre Angelegenheiten selbst zu
klären, vermögen, mögen sie dies nicht dazu ersinnen es
auch im Großen zu tun.
§4 Die Behandlung des Adels
Dem Adel, sowohl dem Hohen als auch dem Niederen,
soll zu jeder Zeit und an jedem Orte eine höfliche und
ehrerbietende Behandlung zu Teil werden, ganz so, wie es sich
gebührt.
§5 Die
Behandlung des lichten Klerus
Der Geistlichkeit der lichten Gottheiten Ayanyeh,
Agharam und Caihume soll zu jeder Zeit und an jedem Orte mit derselben
Höflichkeit und Ehrerbietung begegnet werden, wie dem Adel.
§6 Die
Behandlung der durch uns Beauftragten
Einem jeden von uns Beauftragten sei zu jeder Zeit
und an jedem Orte mit Respekt zu begegnen, wie es sich gehört.
Trägt ein jeder von Ihnen durch unseren Auftrag selbst ein Teil
unserer Ehre mit sich und ist somit eine jede Schmähung seiner
auch gleich zu setzen einer Schmähung unseres Namens.
§7 Die
Behandlung der Ehrenbürger
Von uns in den Stande von Ehrenbürger Erhobenen
soll mit Respekt begegnet werden, stehen sie nur im geringen Maße
unter unserem Niederadel.
§8 Von der Behandlung unserer
Bürger
Einem jedem freien Bürger unserer Städte
sei das Recht auf Unversehrtheit und Gerechtigkeit zugesagt, so er
diese Rechte nicht selbst verwirken mag.
Auch sollen unsere Untertanen frei unsere Straßen und Städte
betreten dürfen und ungebunden umher zuziehen vermögen, so
sie es nicht verwirkt haben oder wir oder unser lenkende Arm anderes
bestimmt haben.
All diese Rechte sollen von uns, wie auch von all den uns
Eingeschworenen zu befolgen sein.
Von dem Landes Frieden
§9 Es
möge Frieden herrschen!
Hiermit verfügen Wir, dass in all unseren
Ländereien, unseren Städten, Burgen, Wäldern und gar in
unseren Gewässern Friede zu herrschen habe! Wer den Frieden
unserer Ländereien in Böswilligkeit zu stören sucht,
dessen Rechte sollen verwirkt sein! Und so soll er nach den Gesetzen
unseres Landes bestraft werden.
Dieses unseres Wort möge wirken vom niedersten Bettler bis hin zum
höchsten unserer Adeligen!
§10 Das Waffenrecht
(1) Einem jeden unserer Bürger sei das Recht auf eine
Waffe zugestanden, um sich mit dieser seiner selbst zu behaupten, so er
bedroht werden mag. Dies Recht möge all jenen entzogen werden,
welche den Umgang mit der Waffe auf eine dem Gesetze widrigen Art
frönen.
(2) So sei es denn auch unseren Bürgern erlaubt, ihre Waffen offen
in unseren Ländereien zu tragen, so Gefahr zu befürchten ist.
Sollte jedoch keine Gefahr zu fürchten sein, so mögen sie
nicht offen zur Schau getragen werden. Wer ohne ersichtlichen Grunde
dieses Recht in Anspruch nehme, so solle ihm dies Recht verwehrt werden.
(3) Zusätzlich möge eine Strafe von bis zu 10.000
Goldmünzen beim Verstoße an die Gerichtsbarkeit entrichtet
werden.
(4) Ausgenommen von dieser Regelung seien unsere Adeligen, sowie einer
jeder Mann und eine jede Frau in unseren Diensten.
(5) Priester und Paladine der Ayanyeh, des Agharam und der Caihume
sollen mit den Waffen ihres Glaubens ebenso freizügig verfahren
dürfen, wie unsere persönlichen Diener.
(6) Unseren Ehrenbürgern gestatten wir ebenfalls das offene zur
Schau tragen von ihren Waffen.
Vom Verhalten ins unseren Ländereien.
§11 Über die Sittlichkeit
und den Anstand
(1) In unserem Lande habe Sittlichkeit und Anstand zu
herrschen.
(2) Wer diesem zuwider handelt, der möge mit einer entsprechenden
Strafe belegt werden!
Bei leichten Vergehen möge es eine Geldstrafe von bis zu 10.000
Münzen sein.
Bei mittleren Vergehen möge es eine leichte Strafe am Körper
seien.
Bei schweren Vergehen möge es eine leichte Strafe am Körper
seien, sowie zwei Tage am Pranger.
(3) Unsere Freien Städte mögen selbst für sich bestimmen
was Sittlich sein mag. Sollten wir jedoch bei einem Besuch in einer
solchen Stadt in unseren empfinden verletzt werden, so möge der
höchste Vertreter dieser Stadt eine angemessene der oben
festgehaltenen Strafen ereilen!
§12 Über zahmes Getier
(1) Einem jeden Bürger sei es erlaubt zahmes Getier zu
besitzen und dieses zu nutzen wie er es gut heißt. Dies
beinhaltet das Reiten eines solchen Tieres, ebenso wie das mit sich
führen eines solchen Getieres. Das Reiten sei nur innerhalb
militärischer Einrichtungen für Jedermann untersagt,
ausgenommen den Adligen dieses Landes und seiner Truppenverbände.
(2) Jedoch habe ein jeder Besitzer solcherlei Getiers auch die
Verantwortung für es zu tragen.
(3) Unseren Bürgern sei es ferner verboten, Getier in unser
Besitztum zu führen, so es Ihnen nicht ausdrücklich erlaubt
sei. Erlaubt sei dies nur ob des Zweckes, das Getier zu einem
Verantwortlichen zu überbringen, auf dass dieser sich für die
Zeit des Aufenthaltes darum kümmere.
(4) So gegen diese Gesetze verstoßen werde, sei das Getier dem
Schlachter zu übergeben und eine Strafe von bis zu 5.000
Goldmünzen an die Gerichtsbarkeit zu entrichten.
(5) Die Adligen und Bediensteten des Landes, sind von dieser
Gesetzgebung ausgeschlossen.
Von Vergehen wider Leib und Leben
§13 Über die Gewalttaten
(1) Jedem, der einem anderen irgend ein körperliches
Leid antut, ohne ihn dabei schwer zu verletzen, der solle zur
Entschuldigung angehalten werden, eine Strafe von bis zu 5.000
Münzen an die Gerichtsbarkeit entrichten und den Schaden
angemessen bei seinem Opfer ausgleichen.
(2) Wer einem anderen peinlich schweres Übel am Leibe zufügt,
erleide die rechte Vergeltung, indem man ihm dasselbe Ungemach bereite,
wie er seinem Opfer. Ausgleich und Straf soll er dann genauso
entrichten wie oben geschrieben und dazu noch im Kerker schmachten
fünf Tage lang.
(3) Widerfuhr durch des Täters Hand ein solches Übel gar dem
Vater oder der Mutter, so komme zu der oben geschriebenen Straf noch
reuevolle Zurschaustellung am Pranger drei Tage lang.
(4) So eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug oder ein zu diesem
Zwecke missbrauchter Gegenstand oder eine höhere Macht bei dieser
Tat Verwendung fand, so sei die Strafe doppelt so hoch anzusetzen.
(5) So der angerichtete Schaden eine Genesung ausschließen mag
oder ungewollt den Tode des Opfers zur Folge haben, so stehe es im
Ermessen der Gerichtsbarkeit den Malefikanten zum Tode zu richten.
§14 Über den Mord
(1) Wer unter Vorsatz handelt und so einen Anderen vor
seiner Zeit aus dem Leben reiße, der habe sein eigenes Leben
verwirkt und man solle mit dem Henkersbeil sein Haupt vom Leibe
trennen. Geschah dies als Reaktion auf die Reizung bis aufs Blute, so
möge es in den Händen der Gerichtsbarkeit liegen, die Strafe
auf eine lebenslange Verbannung zu mildern und der Täter möge
von da an als Vogelfrei gelten.
(2) So dies geschah, in der Versäumnis die rechte Sorgfalt walten
zu lassen, so möge der Täter wie in § 13 zur Strafe
geführt werden.
§15 Über die Nötigung
(1) Wer einen Anderen unter Benutzung von Gewalt oder nur
durch ihre Androhung zu etwas nötige oder ihm dabei die
Weiterreise versagen mag, soll je nach Schwere der Untat mit einer an
die Gerichtsbarkeit zu entrichtende Summe von bis zu 5.000
Goldmünzen bestraft werden, zudem wird dem Opfer ein Ausgleich
oder Vergeltung zugesprochen.
(2) Wer einen anderen seiner Freiheit beraubt und gegen dessen Willen
auf beliebige Art gefangen hält, verliere seine Freiheit im selben
Ausmaße und gleiche die Schandtat noch mit 1.000 Goldmünzen
für jeden begonnenen Tag des Freiheitsentzuges aus. Zudem sei eine
Strafe von bis zu 5.000 Goldmünzen an die Gerichtsbarkeit zu
entrichten.
(3) Sollte das Opfer während der Zeit der Entführung gar zu
Tode komme, so verfahre man wie in § 14.
Von Vergehen wider das Eigentum
§16 Über
die Entschädigung
Bei allen Untaten wider Besitz und Eigentum, die im
Folgenden genannt werden, soll der Täter zu Recht das Eigentum
wieder zurückgeben, wem es gehört. Ist dieses nicht
möglich, so habe er für den Schaden redlich aufzukommen. In
Form eines entsprechenden Ersatzes wo dieses möglich ist und dort
wo dies nicht möglich sein mag, in Form einer entsprechenden
Anzahl von Talern.
§17 Die
Zerstörung fremden Gutes
(1) Wer fremdes Hab und Gut beschädigt oder
zerstört, der solle neben dem Ersatz des Schadens auch bis zu
10.000 Goldmünzen an die Gerichtsbarkeit entrichten, auf dass ihm
dies für die Zukunft eine Lehre sein mag.
(2) Ward der Schaden an Getier und Gemäuer getan, so soll er dazu
noch schmachten am Pranger bis zu fünf Tage lang.
(3) Geschah die Zerstörung von Haus und Gebäuden boshaft
durch Brand und Gluten, so zeichne man den Missetäter
zusätzlich durch ein Brandmal. So dabei Leib und Leben Anderer
beschädigt wurden, so sei er zudem noch zu strafen, wie es bei den
Gewalttaten beschrieben ist.
§18 Vom
Entwenden fremden Eigentums
(1) Wer jemand Anderem eine fremde Sache wegnehmen mag, um sich
oder einem Anderen diese wider des Rechtes zueignen zu wollen, den
schimpfe man einen Dieb und bestrafe ihn mit der Zahlung von bis zu
5.000 Münzen an die Gerichtsbarkeit. Zudem muss jeder entstandene
Schaden doppelt ausgeglichen werden.
(2) Erfolgte die Tat gegen die lichten Gotteshäuser, den Adel oder
gegen Würdenträger der freien Städte, wird um die Tat zu
begehen in ein Gebäude eingedrungen oder ein Behältnis
zerstört, wird die Hilflosigkeit einer Person ausgenutzt oder
werden Waffen oder Kriegsgerät gestohlen, so mag die Strafe sich
verdoppeln und zudem der Missetäter bis zu einem Wochenlauf die
öffentliche Zurschaustellung auf dem Marktplatze am Pranger drohen.
(2a) So der Täter Gewalt nutze, oder auch nur androhe, um den
Diebstahl zu begehen, dann möge ihm zudem diejenige Bestrafung
wiederfahren, welche in § 13 angedroht ist.
(3) Wer sich gar mit groben Spießgesellen zur einer
räuberischen Horde oder einem Banditenhaufen zusammenrottet, dem
möge in besonders schweren Fällen auch die Erhängung
drohen, auf dass die Raben ihm sein Augenlicht rauben mögen und er
dort jämmerlich zu Tode kommt.
(4) Findet die Räuberei zu Schiff auf hoher See statt, so soll man
dies als Piraterie verstehen und den Missetäter quer unter dem
Rumpfe eines Schiffes ziehen und ihn Kiel holen, sollte er dies
überleben, so ist er aus dem Lande zu verbannen.
§19 Vom Wucher und illegalem
Handel
(1) Wucherern und unredlichen Zinsnehmern breche man Waag,
Tisch und Siegel, dem werde der rechten Hand kleiner Finger abgetrennt
und er möge öffentlich zur Schau gestellt werden. Zudem ist
ein Ausgleich an die zu zahlen, welche dem Wucher zum Opfer fielen.
(2) Wer sogar Siegel, Zinsbücher, Briefe, Maß, Waag oder
Münz fälscht, soll dem Umstande nach entweder in den Kerker
gehen, Nase und Ohren verlieren oder gar gevierteilt werden, wenn der
Schaden groß war. Gehörte das Siegel einer Adelsperson,
zudem des Landes verweisen und den Bann aussprechen.
(3) Wer Handel mit Diebesgut treibt um einen Vorteil daraus zu ziehen,
den solle die gleiche Strafe ereilen, wie einem, der sich einen Dieb
schimpfe.
Von Vergehen wider die Ehre
§20 Vom
falschen Zeugnis und vom Meineid vor der Obrigkeit
(1) Wer vor Gericht oder vor einer von ihrer Hoheit
oder von ihrer Hoheit beauftragten Person falsches Zeugnis ablegt, dem
solle die Zunge gebrandmarkt werden, auf dass dies in Zukunft nicht
noch einmal geschehe.
(2) Wer vor Gericht oder vor einer von ihrer Hoheit oder von ihrer
Hoheit beauftragten Person gar falsch schwören mag, der mag seine
Schwurhand in brennendes Pech tauchen, auf dass diese Hand niemals
wieder einen falschen Eid bezeugt.
§21 Von der üblen Nachrede
und der Verleumdung
1) Wer einem anderen übel nachredet oder gar
böses Gerücht verbreitet, der soll zahlen bis zu fünf
mal tausend Taler zur Reue und dazu noch je nach Maß des Schadens
an den Pranger gehen drei Tage lang.
(2) Geschah gar eine Verleumdung mit bösem Hintersinn und allerlei
verwerflichen Gedanken, so brenne man dem Missetäter zudem das
Wort Lügner auf den kahl geschorenen Schädel.
§22 Von den Beleidigungen und
Schmähungen
(1) So denn einer jemanden beleidigt oder verächtlich
macht, habe er eine Straf von bis zu fünf mal tausend
Goldmünzen zu zahlen, zudem soll der gleiche Betrag zur
Ehrwiederherstellung an den Beleidigten als Ausgleich gehen.
(2) Von Straf und Buß kann abgesehen werden, wenn der Beleidigte
die schmählichen Worte wider seiner Person sofort und auf dieselbe
Weise erwidert.
Von Vergehen wider die Seel
§23 Von den Anbetern dunkler
Götter und von den Lästerern
(1) So jemand dunkle Götter und Götzen anbetet
und ihnen huldigt, soll er, wenn er ihnen nicht abschwört, bei der
Waage der Ayanyeh und allem was heilig ist, als solcher für alle
Zeiten gebrandmarkt werden, auf dass die dunkle Götze eingebrannt
seine Stirn zieren mag.
(2) Wer gar als Prediger oder auch Priester eines solchen abscheulichen
Kultes in Erscheinung tritt, erleide dasselbe Schicksal wie oben
geschrieben, der möge je nach Schwere seiner Schuld zudem sein
rechtes Auge verlieren und sollte dieser gar wiederholt die Grenzen
unseres Landes verletzen, so möge er auch sein linkes Auge
verlieren und inmitten der wilden Natur den Tod finden.
(3) Wer die guten Götter Ayanyeh, Agharam oder Caihume
lästert oder Irrlehren über sie verbreitet, der solle dem
lichten Klerus ausgeliefert werden, auf dass diese den Ketzer auf den
richtigen Pfad zurückführen mögen.
(4) Wer dunkle Wesenheiten herbeiruft, dunkle Rituale durchführt
oder mit dunklen Dämonen paktiert, der finde auf der Stelle ohne
jegliche Gnade sein Ende durch das reinigende Feuer.
§24 Vom Schutze der heiligen
Orte
(1) Wer Schaden anrichtet in Tempeln, Bethäusern oder
anderen geweihten oder heiligen Orten Ayanyehs, Caihumes oder Agharams,
der solle den Dienern der betroffenen Gottheit ausgeliefert werden auf
dass dieser angemessenen Ausgleich leistet, sei es in Gold oder Tat.
Zudem erfolge noch die Strafe vor dem weltlichen Gericht.
(2) So einer denn Altargerät oder sonstiges Gut eines solchen
Tempels oder Bethauses wegnimmt, zerstört oder schlimm besudelt,
über den soll, zu dem Ausgleich und der Bestrafung,
zusätzlich der Bann von mindestens einem Mondumlauf gelegt werden.
§25 Von der Ausübung der
Magie
Wenn einer mit Hilfe von Magie jemandem ein
körperliches Leid antut oder einem braven Bürger Sinn und
Geist boshaft verwirrt, durch böse Zauberei , so sei dies wie der
Gebrauch eines Werkzeuges bei der Schädigung des Körpers in
§ 13 zu werten. Ferner soll dem Hohen Konzil zu Vesper sein
Vergehen mitgeteilt werden, auf dass diese prüfen mögen ob
ihm eine weitere Strafe ereilen mag.
§26 Von der Schwarzmagie
Wer schwarze und finstere Magie wirkt in unseren Landen,
der soll die rechte Hand einbüßen.
Von Vergehen wider die Obrigkeit
§27 Vom
Hochverrate
Wer das Reich verrät, indem er danach trachtet,
vorsätzlich und boshaft den Bestand des Reiches aufzuheben, die
Herrschaften zu beseitigen oder eines seiner Lehen abzutrennen, den
soll man spießen und vierteilen.
§28 Vom
Umsturz
Wer das gemeine Volk zu Aufruhr und Umsturz
anstachelt und aufwiegelt oder ähnliche solche hinterhältigen
Taten begeht, oder als Hintermann eines Aufstandes wider die
Herrschaften ruchbar wird, dem soll man den Kopf abhauen und in der
Stadt zur Schau stellen, bis ihn die Krähen gefressen haben.
§29 Über
die Verschwörung
Wer bewaffnete Söldnerhaufen in Brot und Sold
hält, um damit wieder eine Herrschaft aufzubegehren, einer
Herrschaft zu Leibe zu rücken oder Widerstand zu leisten gegen
Gesetz und Recht, den soll man als Verschwörer peinlich an Leib
und Leben strafen, je nach Maß und Schuld, oder aber in Acht und
Bann sprechen.
§30 Der
Geheimnisverrat
Wer als Vertrauensmann der Obrigkeit Geheimnisse vor
dem Feinde preisgibt oder als Mittelsmann einer feindlichen Macht
auftritt und ruchbar wird, den soll man entweder aufhängen oder in
Acht und Bann sprechen.
§31 Über die
Majestätsbeleidigung
(1) So einer Fahnen, Wappen oder Zeichen Unserer Herrschaft
oder Unseres Adels beschimpft oder niederträchtig besudelt, soll
man ihn aufhängen oder in Acht und Bann sprechen.
(2) Zudem befehle ich jeden zu verbannen und Ausgleich zahlen zu
lassen, der mein eigenes Schloss oder die Burgen, Festen und
offizielle Bauten der Obrigkeit besudle oder zerstöre.
§32 Von den
unbelehrbaren Malefikanten
Wer mehrmals schon oder gar immer gegen die Gebote
Unseres Gesetzes verstößt, den soll man je nach Schwere der
Taten entweder an Leib und Leben peinlich berühren, in Acht und
Bann sprechen oder aufhängen.
Vom Gastrecht und fremden Völkern
§33 Vom Gastrecht
(1) So ein Gast daher gereist kommt und Unsere Marksteine
überschreite, soll er das gute Recht und die friedliche Sorgfalt
eines jeden Gastes haben.
(2) So denn eine Überschreitung des Gastrechts vonstattengeht, mag
man ihn belehren über Sitte und Gesetz anstelle einer Straf, dies
aber nur, wenn das Vergehen nur gering und minder schwer gewesen und
keine peinliche Straf an Leib und Leben zu besorgen wär, denn auch
für einen Gast mag gelten, was in §1 (2) (a) stehe.
§34 Vom
Gastrecht der Elfen und Zwerge
Elfen und Zwerge seien nach meinem Willen als
friedliebende Wesen anerkannt, mit denen meine Untertanen in Eintracht
zu leben gedenken, weshalb ich ihnen folgende Gastrechte zuerkenne:
(1) Wenn von ihnen begangene Vergehen nur minder schwer sind und als
Grund Unwissen oder falsches Verständnis von Gesetz, Recht und
Sprache Unseres Landes haben, so trete beim ersten Male der Tat eine
Belehrung an die Stelle einer Strafe.
(2) Ist gegeben jener Kasus, dass man beim Gerichte über die
Buße von Elf oder Zwerg zu prozessieren habe, so seien die
Richter angehalten, nach ihrem eigenen Gutdünken und Bemessen,
keine Verhandlung zu halten, sondern die Täter stattdessen der
Gerichtsbarkeit ihres jeweiligen Volkes zuzuführen. So soll man
insbesondere dann verfahren, wenn man durch die Verhandlung eine Gefahr
für Frieden und Eintracht zwischen den Völkern
heraufbeschwöre.
(3) Auch für Elfen und Zwerge sei das Tragen jeglicher Waffen in
unseren Städten untersagt. So verfahre man bei erstem Vergehen wie
in §33 (2), ansonsten werfe man sie aus der Stadt.
(4) Den Zwergen gestatte ich in Anerkennung ihrer Verdienste um das
Reich, Beleidigungen oder Verleumdungen wider ihr Volk stets nach den
Regeln der Satisfaktion zu vergelten. Diese sei jedoch außerhalb
unserer Städte zu führen an einem angemessenen Ort dafür.
§35 Von den dunklen Wesen
Mit bösem und feindseligem Gesindel wie den Orken, den
Goblins, Echsen, Rattenwesen, Ettinen, Trollen und Dunkelelfen habe es
folgende Bewandtnis:
(1) Das Betreten meiner Marken sei ihnen mitnichten gestattet, ebenso
sollen sie keinerlei Schutz und Recht genießen, denn verwirkt
haben sie dies nach Art und Wesen.
(2) So man solche Wesen aufgreift oder auffindet, befehle ich, sie
sogleich und furchtbar auszurotten mit Stumpf und Stiel!
(3) Es kann aber der Kasus gegeben seien, dass ein solches Wesen,
abgekehrt von dunklen Wegen und Sinnen, in Frieden und Eintracht zu
leben wünscht, sich treulich an Gesetz und Recht halten und kein
Arg und Fehl über Land und Leut bringen will. Geschehe dem, so
solle der Adelsrat tagen, untersuchen und darüber befinden.
Weitere Verfahren
§36 Die Bestrafung der Kinder
Kindern solle man anstatt jeglicher Strafe den
nackten Hintern versohlen. Für die Straf an Goldstücken ziehe
man den Vater heran. Kann einer seine Schulden nicht begleichen, so
stehen der Reihenfolge nach zunächst die Führer seiner Gilde
dafür ein, danach seine Anverwandten, erst dann sperre man ihn in
den Kerker, für zehn mal tausend Goldstücke einen Tag lang.
Vom Adel
§37 Vom Rechte zur Satisfaktion
Jedwede Person von Adel habe das Recht, einen jeden,
der ihm die schuldige Ehrerbietung verweigert oder ihn gar beleidigt,
ohne weiteres zum sofortigen Duelle nach den Bedingungen des Adligen zu
fordern.
§38 Die Hand- und Spanndienste
Jedwede Person von Adel habe das Recht einen
Bürger aufzufordern ihm fuer kleinere Dienstbarkeiten zur Verfügung zu stehen,
wie das Pferd in die Stallungen zu führen oder ihm das Tor zu öffnen.
Damit sind keinerlei langfristige Dienstverhältnisse oder unverhaeltnismässige Arbeiten
gerechtfertigt.
§39 Über den Adelsrat
(1) Jeder Niederadlige gehört dem Adelsrat an.
Beisitzen dürfen dem Rat, die Knappen eines Ritters und die
Befehlshaber der herzoglichen Truppen. Gildenlords und Gildenladies,
Bürgermeister und das einfache Volk, welches Gehör vor dem
Rate finden möchte, möge sich vorher bei einem der
Ratsmitglieder melden, auf dass man dem Rate dann vorsprechen darf.
Nachdem diese Anhörung erfolgt ist, muss derjenige die Sitzung
wieder verlassen. Dem Ehrenadel ist der Zugang zu diesen Sitzungen auch
nur nach Einladung durch eines der Ratsmitglieder erlaubt und nur
für den Zeitraum ihrer Anhörung.
(2) Dem Adelsrat obliegt die Verwaltung unserer Lande in kleiner
Angelegenheit, so dieses nicht anders von uns festgelegt wurde.
Dies beinhaltet auch die Überwachung der freien Städte und ob
diese den Regeln des Codex Juris folgen mögen.
(3) Der Adelsrat tritt wenigstens einmal im Monat zusammen. so es die
Gegebenheiten ihrer Aufgaben erfüllen.
§40 Über den Ehrenadel
(Winteradel)
(1) Neben dem Niederadel bestehe der Ehrenadel.
Angehörige des Ehrenadels seien ehrerbietig und höflich zu
behandeln, ihnen steht das Satisfaktionsrecht nach §37 zu. Sie
genießen keinerlei weiteres Recht und sind auch nicht Mitglied
des Adelsrates.
(2) Kann ein Niederadliger seinen Pflichten zeitweise oder dauerhaft
nicht mehr nachkommen, so kann er durch den Herzog in den Ehrenadel
versetzt werden.
(3) Eine Versetzung in den Ehrenadel kann auch auf persönlichen
Wunsch eines Niederadligen selbst hin erfolgen.
(4) Ebenso kann der Herzog jederzeit einen Angehörigen des
Ehrenadels zurück in den Niederadel versetzen.
(5) Verpflichtungen gegenüber Herzog und Herzogtum bleiben durch
solche Versetzungen unberührt.
§41 Über Beschuldigungen
gegenüber Adeligen
(1) Der Adel des Landes ist unantastbar seiner
Gerichtsbarkeit und unterliegt dem direkten Strafmaß des Herzogs,
so seine Schuld bewiesen wurde. Die Entscheidung einer Schuldigkeit
fällt der Adelsrat gemeinsam.
(2) Die Soldaten haben keine Rechte, eine Adelsperson zu ergreifen oder
festzusetzen, es sei denn, der Herzog selbst befehligt es.
(3) Ein Soldat des Herzogtums untersteht der Gerichtsbarkeit des Landes
und seiner Paragraphen.
Von den freien Städten
§42 Von den Rechten der freien
Städte
Den von unserer Gnade zu freien Städten erhobenen
Orten sollen folgende Rechte zustehen, welche Sie nur mit Verrate
wieder verlustig gehen sollen!
(1) Eine Jede Stadt habe sich an die Gesetze des Landes zu halten und
diese umzusetzen.
(2) Einer jeder freien Stadt sei es zu erkannt, seine eigene Stadtwache
zu führen und diese zur Durchsetzung aller Gesetze innerhalb ihrer
Mauern, sowie der Sichtweite außerhalb ihrer Mauern
durchzusetzen. Die herzoglichen Truppen sind dabei ausschließlich
durch die Befehlshaber der ansässigen Kommandanturen, deren
Befehlshaber und den Rittern des Landes zu befehligen.
(3) Ferner sei Ihnen die Bestimmung eines Bürgermeisters
zugestanden, welcher für die Belange der Stadt sprechen soll und
die Verwaltung jener Stadt übernehmen soll. Dieser Vertreter soll
für die Dauer seiner Amtsperiode in unseren Landen als
Ehrenbürger gelten.
(4) Den Bürgern einer Stadt sei es erlaubt über die
Verbannung eines Bürgers aus ihrer Stadt abzustimmen, so dieser
sich etwas hat zu Schulden kommen lassen.
(5) Es steht den Bürgern einer Stadt zu, frei über die
Nutzung ihrer Gebäude und Einrichtungen zu bestimmen, so diese
keine Einrichtungen der herzoglichen Truppen sind.
§43 Von den Pflichten der
freien Städte
(1) Die Stadtwachen einer Stadt seien durch Ausrüstung
und Sold selbst zu tragen.
(2) Die Städte haben in Kriegszeiten ein ihrer Größe
angemessenes Kontingent an Bürgern zu entbieten, welche für
die Sicherheit ihrer Stadt mit sorgen.
(3) Der Bürgermeister einer solchen Stadt hat zu jeder Zeit bereit
zu stehen unserer Person, so wie jenen die uns vertreten, innerhalb
einer Woche Rede und Antwort zu stehen. Sollte ein Bürgermeister
diese Anforderungen nicht erfüllen können, so hat die Stadt
unverzüglich einen anderen Bürger diese Pflicht zuzuteilen.
Von den Gilden
§44 Von den herzogstreuen Gilden
(1) Will eine Gilde dem Herzogtum in besonderer Weise
dienen, so schwöre ihr Anführer im Namen der Gilde und aller
ihrer Mitglieder dem Herzog die Treue.
(2) Für diesen Schwur soll eine Gilde die Anerkennung des
Herzogtums erhalten. Dies soll geschehen in Abstimmung des Adelsrates
unter Ausschluss eigener Mitglieder der Gilde, welche ebenso im
Adelsrat sind. Sollten diese Dienste nicht mehr gewährleistet
werden oder man verweigere sogar diese Dienste, so entscheidet der
Adelsrat darüber diese Anerkennung wieder zu entziehen.
(3) Agiert der Gildenord oder die Gildenlady einer Gilde gegen das
Herzogtum oder gar dem Königreiche, so möge man die gesamte
Gilde in Acht und Bann sprechen und des Landes verweisen, so sie sich
nicht von ihrer Führung trennen möge. Die Führung jedoch
möge man einkerkern für 14 Tag und dann als vogelfrei
erklären.
Vom Kriegsrecht
§48 Die Ausrufung des
Kriegsrechts
Nur Ihrer Majestät Königin Josephine von
Stolzenforst I. ist das Recht gegeben im Lande das Kriegsrecht
auszurufen.
§49 Das Kriegsrecht
Wird das Kriegsrecht ausgerufen, so gilt das Folgende:
(1) Dem Adel sei es gestattet, zum Bau von Verteidigungsanlagen und
sonstigen Arbeiten jedweden Bürger des Herzogtums heranzuziehen,
der unter seinem Stand ist.
(2) Dem Adel sei es gestattet, bei begangenen Straftaten durch ihm
militärisch unterstellte Bürger des Herzogtums oder durch
Personen anderer Lande Standgericht zu halten und Todesurteile zu
verhängen, so dies zum Erhalt der Moral der Truppe notwendig und
ein reguläres Urteil nicht rechtzeitig herbeizuführen ist.
§50 Vom Kriege
Kommt es gar zum offenen Kriege, gelten die folgenden
Punkte zusätzlich:
(1) Zur Planung und Organisation des Krieges se der Adelsrat
verantwortlich. Er solle das Recht haben, nach seinem Belieben
fachkundige Bürger des Herzogtums zu seinen Beratungen
hinzuzuziehen.
(2) Ihrer Majestät Königin von Britain und der
königlichen Kanzlei sei es allein vorbehalten die Aushebung einer
Armee zu befehlen und dem Herzog von Stolzenforst oder der herzoglichen
Kanzlei sei es vorbehalten waffenfähige Bürger zum
Kriegsdienst heranzurufen. Die Ausbildung und Organisation der
herzoglich Stolzenforster Armee obliegt dem Adelsrat.
(3) Ihrer Hoheit dem Herzog von Stolzenforst sei allein das Recht
vorbehalten den Bürgern für den Krieg notwendige Steuern und
zusätzliche Abgaben aufzuerlegen.
(4) Eine jede Gilde im Herzogtum Stolzenforst hat die Pflicht das Land
mit Kampfeskraft und Materialien zu unterstützen. Die Hälfte
der kampffähigen Mitglieder einer Gilde seien hierzu dem Adelsrat
zu unterstellen.
(5) Personen, die der Magie kundig sind, haben die Pflicht zumindest
heilend oder lehrend tätig zu sein und unterstehen ebenfalls dem
Adelsrat.
(6) Die Geistlichen dieses Landes, sollen dem Volke Vertrauen in die
Sache schenken. Die Waffen und Soldaten auf ihren Wegen segnen und die
Verletzten versorgen.
(7) Das Handwerk in Stolzenforst wird vorrangig auf die Produktion von
Waffen, Rüstungen und Rohstoffbeschaffung für den Krieg
ausgelegt.