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Folgendes Urteil ergeht

Aurelia Salomin, Junkerin
zu Stolzenforst
04. Mai 2016 23:04
*Das Urteil ist in den Gerichtsakten vermerkt, und wird desweiteren Kläger und Angeklagten zugänglich gemacht*

Folgendes Urteil ergeht in Sachen Herrn Jarl gegen Herrn Greven Loth:

Der Bürger des Herzogtums Greven Loth wird nach §13 Absatz 1 in abgemilderter Form belangt:

§13 Über die Gewalttaten

(1) Jedem, der einem anderen irgend ein körperliches Leid antut, ohne ihn dabei schwer zu verletzen, der solle zur Entschuldigung angehalten werden, eine Strafe von bis zu 5.000 Münzen an die Gerichtsbarkeit entrichten und den Schaden angemessen bei seinem Opfer ausgleichen.

Er möge 5000 Goldkronen an das hohe Gericht entrichten, da jener Faustschlag, der den Kläger traf unter den Augen von Zeugen und des Adels geschah und wenn auch eine Lappalie, doch ein Vergehen gegen den Codex Juris darstellt.
Dazu möge er für die Zahlung einen Termin mit dem Gericht ausmachen und den geforderten Betrag an den Gerichtsdiener entrichten.
Auf Wiedergutmachung bei dem Kläger wird wegen starker Provokation des Beklagten verzichtet, sowie wegen vorheriger Straffreiheit Milde walten gelassen.

Nach Bezahlung der Strafe gilt Herr Loth als straffrei.
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Der Kläger mit Namen "Jarl" wird vom Hohen Gericht zu Vesper selbst angeklagt, auf Grund der Paragraphen:

§4 Die Behandlung des Adels

Dem Adel, sowohl dem Hohen als auch dem Niederen, soll zu jeder Zeit und an jedem Orte eine höfliche und ehrerbietende Behandlung zu Teil werden, ganz so, wie es sich gebührt.

§11 Über die Sittlichkeit und den Anstand

(1) In unserem Lande habe Sittlichkeit und Anstand zu herrschen.

(2) Wer diesem zuwider handelt, der möge mit einer entsprechenden Strafe belegt werden!
Bei leichten Vergehen möge es eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Münzen sein.
Bei mittleren Vergehen möge es eine leichte Strafe am Körper seien.
Bei schweren Vergehen möge es eine leichte Strafe am Körper seien, sowie zwei Tage am Pranger.

§20 Vom falschen Zeugnis und vom Meineid vor der Obrigkeit

(1) Wer vor Gericht oder vor einer von ihrer Hoheit oder von ihrer Hoheit beauftragten Person falsches Zeugnis ablegt, dem solle die Zunge gebrandmarkt werden, auf dass dies in Zukunft nicht noch einmal geschehe.

(2) Wer vor Gericht oder vor einer von ihrer Hoheit oder von ihrer Hoheit beauftragten Person gar falsch schwören mag, der mag seine Schwurhand in brennendes Pech tauchen, auf dass diese Hand niemals wieder einen falschen Eid bezeugt.

§21 Von der üblen Nachrede und der Verleumdung

(1) Wer einem anderen übel nachredet oder gar böses Gerücht verbreitet, der soll zahlen bis zu fünf mal tausend Taler zur Reue und dazu noch je nach Maß des Schadens an den Pranger gehen drei Tage lang.

(2) Geschah gar eine Verleumdung mit bösem Hintersinn und allerlei verwerflichen Gedanken, so brenne man dem Missetäter zudem das Wort Lügner auf den kahl geschorenen Schädel.

Der Ankläger hat sich gegenüber der Hohen Dame Caroline Wogenthal respektlos und dreist verhalten. Schon während der Tat, die er vor Gericht anzeigte. Er missachtete die Dame im respektlosem Maße.
Auch dem Hohen Gericht ließ er es an Benimm mangeln, selbst nach mehrmaliger Ermahnung erhob er immer wieder das Wort, ungefragt und voller Frechheit, ihm wäre es erlaubt Dinge zu hinterfragen.
Desweiteren machte er sich lächerlich zur Tatzeit und im Gericht, als er es nicht vermochte auf einfache Fragen eine einfache Antwort zu geben.
Der ehemalige Kläger, nun Beklagte "Jarl" gilt als uneinsichtig und selbst, als ihm ein unabhängiger Zeuge bei seiner Vorladung vorgeführt wurde und freiwillig seine Sicht des Abends im "Seestern" vortrug, sah er sein offenbar provokantes und nicht adäquates Verhalten in irgendeiner Weise als ungerechtfertigt an.
Um gegen die Sittlichkeit zu verstoßen begann der Beklagte gedankenlos in der Nase zu bohren.
Er schulmeisterte das Hohe Gericht vertreten durch Junkerin Aurelia Salomin und als Beihilfe und Zeugin, die Hohe Dame, Junkerin Caroline Wogenthal. Am Ende setzte er der Respektlosigkeit die Krone auf und fragte, wann man denn endlich fertig sei, er müsse zu seiner Frau nach Hause, um das Abendbrot zu dinieren.
Daraufhin verordnete das Hohe Gericht ohne Erklärung zwei Tage Ordnungshaft.
Um das Maß noch zu strecken, wurden einige Falschaussagen seinerseits offenbar. Erstmals ist es zu bezweifeln, dass der Beklagte unter großen Schmerzen litt, wie er angab. Weder suchte er auf Nachfrage einen Medikus auf, noch hatte er eine Platzwunde, fehlende Zähne zu vermelden, noch sah man Schwellungen oder einen großen Bluterguss. Wohl aber wusste er redegewandt Gesetze nach der Tat zu rezitieren.
Am Ende schien es, als wolle er das Hohe Gericht wahrlich für dumm verkaufen.

Schließen wir diese Sammlung von Vergehen ab, denn es ist müßig alles zu detaillieren, man mag noch der Gerechtigkeit Genüge tun und hinzufügen, dass der dargelegte, in den Gerichtsakten hinterlegte von Junkerin Wogenthal, mit der "Anklageschrift" von Herrn Jarl nicht kongruent ist. Daher unterstellt Ihm das Hohe Gericht Böswilligkeit, auch wenn es Ihm dies nicht zweifelsfrei nachweisen kann, aber die Übertreibung und dergleichen und die Bewertung des Wahrheitsgehaltes seiner Aussagen sind von der Richterin als zweifelhaft eingestuft wurden, auf Grund von Misstimmigkeiten (auf der Nachfrage von Junkerin Wogenthal, wieso sie nicht als Zeugin genannt wurde, gab es zum Beispiel keine befriedigende Antwort, und auch, als der Beklagte nach der Zuständigkeit der Göttin Wiartha gefragt wurde, gab es nicht gleich eine vernünftige Antwort) und respektlosen Verhalten gegenüber dem Gericht und Adel werden die Paragraphen 4, 11, 20 und 21 als wirksam erachtet.

Folgende Bestrafung, abgemildert wegen vorheriger Unauffälligkeit, nicht konstanter und erklärter Zurechnungsfähigkeit und der Gnade der Richterin wird erhoben:

15.000 Goldstücke Strafe, zu zahlen und an das Hohe Gericht zu Vesper und 5 Rutenhieben des Kerkermeisters auf das blanke Gesäß des Angeklagten am Richtplatz nach Gefängnisvollzug.

Möge Ayanyeh dem Mann seinen Verstand erhellen und ihm Respekt einbläuen!

Im Namen des Hohen Gerichtes zu Vesper
Für Land und Königreich

gez.

Junkerin Aurelia Salomin





2-mal bearbeitet. Zuletzt am 04.05.16 23:42.
ThemaAutorAngesehenDatum/Zeit

An das hohe Gericht zu Vesper

Jarl38201. Mai 2016 00:44

Nimmt sich des Schreibens an...

Caroline Wogenthal,
Junkerin zu Stolzenforst
23201. Mai 2016 02:04

Re: Nimmt sich des Schreibens an...

Aurelia Salomin, Junkerin
zu Stolzenforst
25002. Mai 2016 12:01

Gerichtliche Aussage an Junkerin Salomin

Caroline Wogenthal,
Junkerin zu Stolzenforst
22702. Mai 2016 13:10

Re: Nimmt sich des Schreibens an...

Jarl21103. Mai 2016 20:59

Re: Nimmt sich des Schreibens an...

Aurelia Salomin, Junkerin
zu Stolzenforst
20203. Mai 2016 21:17

Folgendes Urteil ergeht

Aurelia Salomin, Junkerin
zu Stolzenforst
27104. Mai 2016 23:04

Vermerk in Grevens Urteil (an Aurelia)

Caroline Wogenthal,
Junkerin zu Stolzenforst
22306. Mai 2016 12:36



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